— 695 — Strafbestimmungen. F. 156. Betriebsunternehmer können von dem Genossenschaftsvorstande mit Geld- strafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn die von ihnen in Gemäß- heit des I. 54 Abs. 2, F. 56 ertheilte Auskunft oder die in Gemäßheit der W. 68) 69 erstattete Anzeige oder Anmeldung, imgleichen wenn die von ihnen in Gemäßheit der I§. 80, 108 eingereichten Gehalts= oder Lohnnachweisungen oder die den zuständigen Genossenschaftsorganen behufs Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegebenen Erklärungen thatsächliche An- gaben enthalten, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung an- gemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. C. 157. Betriebsunternehmer, welche der ihnen obliegenden Verpflichtung zur Er- theilung von Auskunft in den Fällen des §. 54 Abs. 2, §. 56, zur Anzeige oder Anmeldung in den Fällen der §§. 68, 69, zur Einreichung der Gehalts= oder Lohnnachweisungen in den Fällen der S#. 80, 108 oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen und für einen Wechsel des Betriebsunternehmers gegebenen statutarischen Vorschriften (I. 38 Oiffer 8) nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Geldstrafen bis zu dreihundert Mark belegt werden. Die gleiche Strafe kann, wenn die Anzeige eines Unfalls nicht rechtzeitig in Gemäßheit des F. 70 erfolgt ist, gegen denjenigen verhängt werden, welcher zu der Anzeige verpflichtet war. . 158. Die Strafvorschriften der §#§. 156, 157 finden auch gegen die gesetz- lichen Vertreter handlungsunfähiger Betriebsunternehmer, desgleichen gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. E. 159. Gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Ueber dieselbe entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der 88. 124, 130 Abs. 3, diejenige Be- hörde, welche von der für den Sitz des Betriebs zuständigen Landes-Zentral- behörde bestimmt ist. S. 160. Die Mitglieder der Vorstände der Genossenschaften und die Mitglieder der Genossenschaftsausschüsse zur Entscheidung über Beschwerden (F. 38 Ziffer 3), im- gleichen die in Gemäßheit der I§. 126, 127 ernannten technischen Aufsichts- 107“