— 699 — G. 4. Durch Statut kann die Versicherungspflicht auf Gewerbetreibende, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht übersteigt oder welche nicht regel- mäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, sowie auf Betriebsbeamte mit einem dreitausend Mark übersteigenden Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. Bei der Versicherung von Betriebsbeamten ist der volle Jahresarbeits- verdienst zu Grunde zu legen. Unternehmer von Bauarbeiten, deren Jahresarbeitsverdienst dreitausend Mark nicht übersteigt oder welche nicht regelmäßig mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen, sind berechtigt, gegen die Folgen von Betriebsunfällen sich selbst zu versichern. Durch Statut kann diese Berechtigung auf Unternehmer mit einem höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden. Durch Statut kann ferner bestimmt werden, daß und unter welchen Be- dingungen gegen die Folgen der bei dem Betrieb oder Dienste sich ereignenden Unfälle versichert werden können a) im Betriebe beschäftigte, aber nach F. 1 nicht versicherte Personen durch den Betriebsunternehmer; b) nicht im Betriebe beschäftigte, aber die Betriebsstätte besuchende oder auf derselben verkehrende Personen durch den Betriebsunternehmer oder den Vorstand der Berufsgenossenschaft; J) Organe und Beamte der Berufsgenossenschaft durch deren Vorstand. Unternehmer. S. 5. Als Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes gilt 1. bei Bauarbeiten, welche in einem gewerbsmäßigen Baubetriebe aus- geführt werden, der Baugewerbetreibende, für dessen Rechnung dieser Betrieb erfolgt; bei anderen Bauarbeiten derjenige, für dessen Rechnung sie aus- geführt werden. 1 Träger der Versicherung. S. 6. Die Versicherung erfolgt: 1. bei der gewerbsmäßigen Ausführung von Eisenbahn--, Kanal-, Wege-, Strom-, Deich= und anderen Bauarbeiten, welche rucht unter die Be, stimmungen des Gewerbe-Unfallversicherungsgesetzes oder unter die nach §. 1 Abs. 1 Ziffer 2 a. a. O. vom Bundesrath erlassenen Anordnungen fallen, unbeschadet der Bestimmungen in den Ziffern 2 und 3, auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer. Die Letzteren werden zu diesem Zwecke in eine Berufsgenossenschaft vereinigt (99. 12 bis 17);