V. See-Anfallversicherungsgesetz. — I. Allgemeine Bestimmungen. llmfang der Versicherung. S. 1. Personen, welche 1. auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen der Schiffsmann- schaft, Maschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigenschaft zur Schiffs- besatzung gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen, 2. ohne zur Schiffsbesatzung zu gehören, auf deutschen Seefahrzeugen in inländischen Häfen beschäftigt werden, soweit sie nicht auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen gegen Unfall versichert sind, 3. in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Ein- richtungen sowie in inländischen Betrieben für die Ausübung des Lootsendienstes, für die Rettung oder Bergung von Personen oder Sachen bei Schiffbrüchen, für die Bewachung, Beleuchtung oder Instandhaltung der dem Seeverkehre dienenden Gewässer beschäftigt sind, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle einschließlich derjenigen Unfälle, welche während des Betriebs in Folge von Elementarereignissen eintreten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert. Auf Personen in Seeschiffahrts= und anderen unter Abs. 1 fallenden Be- trieben, welche wesentliche Bestandtheile eines der Unfallversicherung unterliegenden sonstigen Betriebs sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung. Von den Bestimmungen der §. 3ff. sind ferner ausgeschlossen die im F. 1 des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, Beamte, welche in Betriebsverwaltungen eines Bundesstaats oder eines Kommunalverbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung angestellt sind, sowie andere Beamte eines Bundesstaats oder Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O. vorgesehene Fürsorge in Kraft getreten ist. Welche Betriebe im Sinne dieses Gesetzes versicherungspflichtig sind, bestimmt im Qweifel nach Anhörung des Genossenschaftsvorstandes (§. 41) das Reichs- Versicherungsamt.