— 721 — waltungsbehörde nach F. 8 des Krankenversicherungsgesetzes für den Ort der Be- schäftigung als ortsüblicher Tagelohn gewöhnlicher Tagearbeiter festgesetzt ist, so gilt als Jahresarbeitsverdienst der letztere. Ist die Rente nach einem geringeren Durchschnittsbetrage bemessen, so ist dieselbe bei Seeleuten vom vollendeten siebzehnten Lebensjahre nach dem für Leichtmatrosen, und vom vollendeten neunzehnten Lebensjahre nach dem für Voll- matrosen festgesetzten Durchschnittsbetrage der Lohnsätze, bei den im FI. 11 be- zeichneten Personen aber vom vollendeten sechzehnten Lebensjahr auf den nach dem ortsüblichen Tagelohn Erwachsener festgesetzten Betrag zu erhöhen. G. 13. In den Fällen der §#9. 10, 12 Abs. 2, 3 ist bei Berechnung der Rente für Personen, welche vor dem Unfalle bereits theilweise erwerbsunfähig waren, derjenige Theil des Durchschnittsbetrags zu Grunde zu legen, welcher dem Maße der bisherigen Erwerbsfähigkeit entspricht. S. 14. Den unter J. 1 fallenden Personen, welche nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit versichert sind, ist im Falle eines Betriebsunfalls vom Beginne der fünften bis zum Ablaufe der dreizehnten Woche nach dem Eintritte des Unfalls ein Krankengeld von mindestens zwei Dritteln des bei der Berechnung zu Grunde gelegten Arbeitslohns zu gewähren. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengeld ist der betheiligten Krankenkasse (Gemeinde- krankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen Betriebs zu ersetzen, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erlüßt das Reichs-Versicherungsamt. Den nach I§.#1 versicherten Personen, welchen in Krankheitsfällen ein gesetzlicher Anspruch auf mindestens dreizehnwöchentliche Krankenfürsorge weder gegen Rheder noch gegen Krankenkassen zusteht, hat, sofern sie nicht mehr als zweitausend Mark Jahresarbeitsverdienst haben, in Fällen ihrer durch einen Betriebsunfall herbeigeführten Verletzung der Betriebsunternehmer während der ersten dreizehn Wochen nach Eintritt des Unfalls aus eigenen Mitteln Fürsorge zu gewähren. Das Maß dieser Fürsorge richtet sich bei Seeleuten nach den Bestimmungen des F. 553 des Handelsgesetzbuchs und der 90. 48 ff. der Seemannsordnung, bei den sonstigen nach F. 1 versicherten Personen nach den Bestimmungen der §#. 6, 7 des Krankenversicherungsgesetzes und den Bestim- mungen des vorstehenden Absatzes über den bei Unfällen zu gewährenden Mehr- betrag des Krankengeldes. Die Berufsgenossenschaft kann die dem Unternehmer obliegenden Leistungen ganz oder theilweise statt desselben übernehmen. Der Unternehmer hat in diesem Falle der Berufsgenossenschaft Ersatz zu leisten. Dabei gilt als Ersatz der im F. 9 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Leistungen bei den See- leuten die Hälfte desjenigen Betrags, der für die Unterbringung des Verletzten