— 724 — g. 18. Ist begründete Annahme vorhanden, daß der Empfänger einer Unfallrente bei Durchführung eines Heilverfahrens eine Erhöhung seiner Erwerbsfähigkeit erlangen werde, so kann die Berufsgenossenschaft zu diesem Zwecke jederzeit ein neues Heilverfahren eintreten lassen. Dabei finden die Bestimmungen der 9. 16, 17 Abs. 1, 4, 5 Anwendung. Hat sich der Verletzte solchen Maßnahmen der Berufsgenossenschaft, den gemäß §#. 9 Abs. 1 Ziffer 1, I. 14 Abs. 2, 9#. 16, 17 oder gemäß den Be- stimmungen der §#. 76e, 764 des Krankenversicherungsgesetzes getroffenen An- ordnungen ohne gesetzlichen oder sonst triftigen Grund entzogen, so kann ihm der Schadensersatz auf Zeit ganz oder theilweise versagt werden, sofern er auf diese Folge hingewiesen worden ist, und nachgewiesen wird, daß durch sein Verhalten die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflußt wird. **)2— Der Vorstand der Berufsgenossenschaft kann einem Rentenempfänger auf seinen Antrag an Stelle der Rente Aufnahme in ein Invalidenhaus oder in ähnliche von Dritten unterhaltene Anstalten auf Kosten der Berufsgenossenschaft gewähren. Der Aufgenommene ist auf ein Bierteljahr und, wenn er die Er- klärung nicht einen Monat vor Ablauf dieses Zeitraums zurücknimmt, jedesmal auf ein weiteres Vierteljahr an den Verzicht auf die Rente gebunden. 9. 20. Streitigkeiten, welche wegen Gewährung freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhaus oder an Bord eines Fahrzeugs im Ausland entstehen, werden bis zu weiterer Entschließung der zuständigen Genossenschaftsorgane durch das- jenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen wird, entschieden. Diese Ent- scheidung ist vorläufig vollstreckbar. Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den §§9. 14, 15 Abs. 3, S. 16 enthaltenen Bestimmungen entstehen, werden, soweit es sich um Ansprüche von Seeleuten handelt, durch das Seemannsamt entschieden. Zuständig ist, soweit es sich um die Gewährung von Fürsorge handelt, dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen wird, und soweit es sich um Erstattungen handelt, das See- mannsamt des Heimathshafens. Gegen die Entscheidung des Seemannsamts findet die Berufung an das Reichs-Versicherungsamt statt. Das Rechtsmittel ist bei demselben innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um Streitigkeiten über Fürsorge handelt. Im Uebrigen werden Streitigkeiten der im Abs. 2 bezeichneten Art, wenn es sich um Ersatzansprüche handelt, nach J. 58 Abs. 2 des Krankenversicherungs- gesetzes, im Uebrigen nach §. 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes ent- schieden, und zwar in den Fällen des §. 14 Abs. 2 von der für die Orts-