— 725 — Krankenkassen des Beschäftigungsorts zuständigen Aufsichtsbehörde. Gehört diese zu den Betheiligten, so wird die zur Entscheidung des Streitfalls berufene Be— hörde durch die für den Beschäftigungsort zuständige höhere Verwaltungsbehörde bestimmt. E. 21. Im Falle der Täödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten: 1. sofern nicht nach F. 554 des Handelsgesetzbuchs oder §. 51 der Seemannsordnung der Rheder die Bestattungskosten zu tragen hat, und sofern die Bestattung auf dem Lande erfolgt, als Sterbegeld für Seeleute zwei Drittel des nach 9#. 10, 12 Abs. 1 für den Monat ermittelten Durchschnittsverdienstes, für die übrigen nach FJ. 1 ver- sicherten Personen der fünfzehnte Theil des nach Iö. 11, 12 zu Grunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes, jedoch mindestens ein Betrag von fünfzig Mark eine den Hinterbliebenen vom Todestage des Verstorbenen ab zu ge- währende Rente. Dieselbe besteht nach näherer Bestimmung der 88. 22 bis 26 in einem Bruchtheile seines nach 99. 10 bis 12 er- mittelten Jahresarbeitsverdienstes. Der Anspruch auf Sterbegeld steht demjenigen zu) welcher die Beerdigung besorgt hat. Ist bei den im F. 11 bezeichneten Personen der der Berechnung zu Grunde zu legende Jahresarbeitsverdienst in Folge eines früher erlittenen, nach den reichs- gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung entschädigten Unfalls geringer als der vor diesem Unfalle bezogene Lohn, so ist die aus Anlaß des früheren Unfalls bei Lebzeiten bezogene Rente dem Jahresarbeitsverdienste bis zur Höhe des der früheren Rentenfeststellung zu Grunde gelegten Jahresarbeitsverdienstes hinzuzurechnen. ". 22. Hinterläßt der Verstorbene eine Wittwe oder Kinder, so beträgt die Rente für die Wittwe bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung sowie für jedes hinterbliebene Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre je zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes. Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe sechzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes als Abfindung. Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfalle geschlossen worden ist; die Berufsgenossenschaft kann jedoch in besonderen Fällen auch dann eine Wittwenrente gewähren. Die Bestimmungen über die Renten der Kinder finden auch Anwendung, wenn der Unfall eine alleinstehende weibliche Person betroffen hat und diese mit Hinterlassung von Kindern verstirbt. Reichs- Gesetzbl. 1900. 111