Zu anderen Zwecken, als zur Deckung der Kosten für die der Genossen— schaft obliegende Fürsorge, zur Bestreitung der Verwaltungskosten, zur Ansamm— lung des Reservefonds, zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und zu Zwecken der Unfallverhütung sowie mit Genehmigung des Reichs-Ver— sicherungsamts zur Errichtung von Heil- oder Genesungsanstalten dürfen weder Beiträge von den Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Verwendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen. g. 35. Auf die Beiträge können von den Mitgliedern nach Bestimmung des Statuts viertel- oder halbjährliche Vorschüsse erfordert werden. Dieselben be— messen sich für die einzelnen Mitglieder nach der Höhe der für das letztvergangene Rechnungsjahr auf sie umgelegten Beiträge und betragen jedesmal den vierten Theil beziehungsweise die Hälfte der letzteren, solange nicht die Genossenschafts- versammlung einen niedrigeren Betrag festgesetzt hat. Für neueintretende Mit- glieder sind die Vorschüsse nach demjenigen Betrage zu bemessen, welchen diese Mitglieder nach dem Umfang ihres Betriebs zu den Jahreslasten des letztver- gangenen Rechnungsjahrs hätten beitragen müssen , wenn sie in demselben schon Mitglieder der Berufsgenossenschaft gewesen wären. Die Vorschüsse sind binnen zwei Wochen nach den durch das Statut oder die Genossenschaftsversammlung bestimmten Falligkeitsterminen an den Vorstand einzuzahlen. E. 36. Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. Dem je- weiligen Bestande desselben sind vom Inkrafttreten dieses Gesetzes ab drei Jahre lang je zehn Prozent und weiter in Zeiträumen von je drei Jahren je ein Prozent weniger bis herab zu je vier Prozent alljährlich zuzuschlagen und zwar jedesmal unter Anrechnung der Zinsen. Nach Ablauf dieser Zeit sind aus den Zinsen des Reservefonds diejenigen Beträge zu entnehmen, welche erforderlich sind, um eine weitere Steigerung des auf eine jede versicherte Person im Durchschnitt ent- fallenden Umlagebeitrags zu beseitigen. Der Rest der Zinsen ist dem Reserve- fonds weiter zuzuschlagen. In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichen Falles auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs-Versicherungsamts. Auf Antrag des Genossenschaftsvorstandes kann die Genossenschaftsversamm— lung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen. Solche Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts.