— 731 — II. Organisation der Berufsgenossenschaft. Statut der Berufsgenossenschaft. - 537 Die Berufsgenossenschaft regelt ihre innere Verwaltung sowie ihre Geschäfts— ordnung durch ein von der Genossenschaftsversammlung zu beschließendes Statut. Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmungen treffen: 1. über Namen und Sitz der Genossenschaft; 2. über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang seiner Befugnisse; über die Berufung der Genossenschaftsversammlung sowie über die Art ihrer Beschlußfassung; 4. über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossenschaft (F. 58 Abs. 3) und die Prüfung ihrer Vollmachten; 5. über das bei der Abschätzung der Seefahrzeuge (F. 49) zu beobachtende Verfahren (I. 52); 6. über das Verfahren bei Aenderung in den Betrieben oder in der Person der Rheder (§9. 62 bis 64) 7. über die Folgen der Betriebseinstellungen oder eines Wechsels der Betriebsunternehmer, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge derjenigen Personen, welche den Betrieb einstellen; B. über die den Vertretern der Versicherten zu gewährenden Vergütungs- sätze (I. 120 Abs. 2) 9. über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; 10. über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum Erlasse von Vorschriften behufs der Unfallverhütung und der Ueber- wachung der Betriebe (0. 118 ff.) II. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts; 12. über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf Grund des §.#5 versicherten Personen zu beobachtende Verfahren sowie über Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes dieser Personen (I. 11). ums r— *n)2 Das Statut kann vorschreiben, daß die Genossenschaftsversammlung aus Vertretern zusammengesetzt, daß die Berufsgenossenschaft in örtlich abgegrenzte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschafts- organe eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen sowie über die Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse sowie über die Abgrenzung der Bezirke der Ver-