— 732 — trauensmänner, die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Befugnisse Bestimmung zu treffen. Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner sowie die Wahl der letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschafts- oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den Sektionsversammlungen übertragen werden. S. 39. Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Das Gleiche gilt von Abänderungen des Statuts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet innerhalb eines Monats die Be- schwerde an den Bundesrath statt. Veröffentlichung des Namens und Sitzes der Genossenschaft 2c. G. 40. Etwaige Aenderungen des Statuts, sofern sie 1. den Namen und den Sitz der Genossenschaft, 2. die Bezirke der Sektionen « betreffen, hat nach ihrer Genehmigung der Genossenschaftsvorstand durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen. Vorstände. E. 41. Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Verwaltung der Genossen- schaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Be- schlußnahme der Genossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen sind. Die Beschlußfassung der Vorstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche Abstimmung erfolgen. Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten werden: 1. die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes, 2. Abänderungen des Statuts, 3. die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung b falls diese nicht von der Genossenschaftsversammlung einem Ausschuß übertragen wird. G. 42. Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechts- handlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.