— 735 — zu leistenden Beiträge Bestimmungen zu treffen sind (Gefahrentarif). Wenn das Statut solche Bestimmungen enthält, so muß dasselbe auch über das bei der Veranlagung zu den Klassen des Gefahrentarifs einzuschlagende Verfahren Vor— schriften treffen. Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs liegt der Genossenschaftsversammlung ob; sie kann jedoch diese Befugnisse einem Ausschuß oder dem Vorstand übertragen. G. 51. Der Gefahrentarif bedarf der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Derselbe ist mindestens von fünf zu fünf Rechnungsjahren unter Berück- sichtigung der vorgekommenen Unfälle durch den Genossenschaftsvorstand einer Revision zu unterziehen. Ist die Abänderung des Tarifs dem Vorstande nicht übertragen, so hat dieser die Ergebnisse der Revision mit dem Verzeichnisse der vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Ge- nossenschaftsversammlung oder, sofern ein Ausschuß zuständig ist, dem letzteren zur Beschlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bisherigen Tarife und Bestimmungen vorzulegen (I. 50). Die über die Abänderung gefaßten Be- schlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungs- amts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vorzulegen. – 52. Die Abschätzung der Fahrzeuge (F. 49) sowie die Veranlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (I. 50) liegt nach näherer Bestimmung des Statuts den Organen der Genossenschaft ob. Regelmäßige Revisionen der Abschätzung und Veranlagung finden in den- jenigen Terminen statt, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist (. 51). Hierbei ist in derselben Weise wie bei der ersten Abschätzung und Veranlagung zu verfahren. Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben auf Erfordern binnen zwei Wochen diejenige Auskunft zu ertheilen, welche für die Durchführung der Abschätzung oder Veranlagung erforderlich ist. Dasselbe gilt von den Korrespondentrhedern und Bevollmächtigten (I. 33) sowie von dem Führer des betreffenden Fahrzeugs. G. 53. Jedem Mitgliede der Genossenschaft ist, sofern eine Veranlagung zu Ge- fahrenklassen stattgefunden hat, diese Veranlagung (F. 52), jedem Rheder aber das Ergebniß der Abschätzung seiner Schiffahrtsbetriebe (S. 49) mitzutheilen. Gegen die Veranlagung beziehungsweise Abschätzung steht den Betheiligten binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Mittheilung des Ergebnisses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Nach der Veranlagung kann die Genossen- schaft einen Betrieb während der Tarifperiode neu veranlagen, wenn die vorige Veranlagung auf unrichtigen Angaben des Betriebsunternehmers beruht. Auf die erneute Veranlagung finden die für die vorige Veranlagung maßgebenden Vorschriften Anwendung. Das Gleiche gilt von der Abschätzung der Betriebe. 112“