— 737 — Reichs-Versicherungsamts von dem Bundesrath aufzulösen. Mit der Auflösung der Genossenschaft gehen deren bisher erwachsene Rechtsansprüche und Verpflich- tungen auf das Reich über; die Abwickelung der Geschäfte erfolgt durch die Organe der aufgelösten Genossenschaft unter Kontrole des Reichs-Versicherungsamts. III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebs. Veränderungen. Mitgliedschaft. S. 58. Mitglied der Genossenschaft ist, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 129, 158, jeder Unternehmer eines unter F. 1 fallenden Betriebs. Die Mitgliedschaft beginnt, soweit sie nicht bereits auf Grund des Gesetzes, betreffend die Unfall- versicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) besteht, mit der Eröffnung des Betriebs. Von Vermessungen und Eintragungen neuer Fahrzeuge haben die Schiffs- register= und Schiffsvermessungsbehörden dem Genossenschaftsvorstande, von der Eröffnung anderer unter F. 1 fallender Betriebe haben deren Unternehmer den unteren Verwaltungsbehörden und diese dem Genossenschaftsvorstande Mittheilung zu machen. · Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter, sofern sie sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Ueber den Umfang und die Ausübung des Stimmrechts hat das Statut Bestimmungen zu treffen; jedoch ist bei Bemessung der Stimmen der Rheder die durch Abschätzung (S. 49) festgestellte Personenzahl zu Grunde zu legen. Kataster. g. 59. Der Genossenschaftsvorstand hat auf Grund des Verzeichnisses deutscher Kauffahrteischiffe in der neuesten Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handels- marine, auf Grund der von dem Reichs-Versicherungsamte gemäß #§. 22 des Gesetzes vom 13. Juli 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 329) ihm mitgetheilten Ver- zeichnisse der Unternehmer und auf Grund der nach F. 58 ihm zugehenden Mit- theilungen über die Eröffnung neuer Betriebe ein Genossenschaftskataster zu führen. Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vor- gängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Genossenschaft. Den in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Genossenschafts- vorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine zugestellt. Ist die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitglied- schein die Sektion, welcher der Betrieb angehört, bezeichnen. Wird die Aufnahme