— 738 — in das Kataster verweigert, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Betriebsunternehmer zuzustellen. . 60. Gegen die Aufnahme in das Kataster sowie gegen die Ablehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zu- stellung des Mitgliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheids die Be- schwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Ver- waltungsbehörde einzulegen. Wird gegen einen ablehnenden Bescheid von dem Unternehmer innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so kann die untere Verwaltungs- behörde den Fall dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung vorlegen. Auf Antrag der Verufsgenossenschaft hat sie von dieser Befugniß Gebrauch zu machen. E. 61. Den Sektionsvorständen sind Auszlige aus dem Kataster, soweit dasselbe die zu ihren Sektionen gehörenden Genossen betrifft, mitzutheilen. Auf jedem Fahrzeug und in jedem sonstigen versicherten Betrieb ist durch einen Aushang seitens des Betriebsunternehmers bekannt zu machen, welcher Sektion das Fahrzeug oder der Betrieb angehört und welches die Adresse des Vorstandes der Berufsgenossenschaft und der Sektion ist. Veränderungen. . 62. Die Schiffsregisterbehörden sind verpflichtet, alle Veränderungen und Löschungen im Schiffsregister dem Genossenschaftsvorstande mitzutheilen. Bezüglich solcher unter §. 1 fallender Fahrzeuge, welche im Schiffsregister nicht eingetragen sind, haben die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmäch- tigten (J. 33) binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist den Verlust des Fahrzeugs (§. 106 Abs. 3), Aenderungen in der Person und der Nationalität der Rheder oder Mitrheder, ferner Veränderungen des Heimathshafens, des Namens, der Gattung und der Größe des Fahrzeugs dem Genossenschaftsvorstand anzu- zeigen. Ist diese Anzeige oder die nach §. 14 des Gesetzes, betreffend das Flaggen- recht der Kauffahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) vor- geschriebene Anzeige an die Registerbehörde nicht erfolgt, so haftet für die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge der in das Kataster ein- getragene Rheder oder Mitrheder. Die Haftung umfaßt noch dassjenige Rech- nungsjahr, in welchem die Anzeige erfolgt. Der neue Rheder wird hierdurch von der auch ihm gesetzlich obliegenden Haftung für die Beiträge nicht entbunden. Binnen der gleichen Frist und zur Vermeidung derselben Rechtsnachtheile haben die Unternehmer der übrigen unter F. 1 fallenden Betriebe einen Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, sowie Aende-