— 739 — rungen des Betriebs, welche für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft von Be— deutung sind, dem Genossenschaftsvorstand anzuzeigen. g. 63. Erachtet der Vorstand der Genossenschaft in Folge dieser Mittheilung oder Anzeige (G. 62) oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Zu— gehörigkeit des Betriebs zur Genossenschaft für erloschen oder die Ueberweisung des Betriebs an eine andere Genossenschaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Vorstande der betheiligten anderen Genossenschaft mit. Sowohl der Letztere als auch der Betriebsunternehmer können innerhalb eines Monats gegen die Löschung beziehungsweise die Ueberweisung bei dem Ge— nossenschaftsvorstande (F. 41) Widerspruch erheben. Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Löschung beziehungsweise Ueberweisung an die andere Berufsgenossenschaft. Wird gegen die Löschung oder Ueberweisung Widerspruch erhoben oder beansprucht der Vorstand einer anderen Genossenschaft unter dem Widerspruche des Unternehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand der Ge— nossenschaft (F. 41) die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts zu beantragen. Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebsunternehmers sowie der Vorstände der betheiligten Genossenschaften. Wird dem Antrag auf Ueberweisung stattgegeben, so tritt die Aenderung in der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der Antrag dem betheiligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist. . 64. Aenderungen, welche für die Abschätzung des Betriebs (S. 49) von Be- deutung sind, sind nach näherer Bestimmung des Statuts anzumelden (F. 37 Ziffer 6). Ueber die Anmeldung von Aenderungen, welche für die Veranlagung des Betriebs zu den Gefahrenklassen (F. 50) von Erheblichkeit sind, hat die Genossen- schaftsversammlung Bestimmung zu treffen, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt wird. Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser Bestimmungen dem Vorstand oder dem Ausschuß übertragen werden, welchem die Aufstellung und Aenderung des Gefahrentarifs obliegt. Gegen den auf die Anmeldung der Aenderung zu ertheilenden Bescheid des zuständigen Genossenschaftsorgans steht dem betheiligten Mitgliede der Genossen- schaft binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs-Ver- sicherungsamt zu.