— 740 — IV. Feststellung und Auszahlung der Entschädigung. Anzeige und Untersuchung der Unfälle. **m- Jeder Unfall, durch welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte Person auf der Reise getödtet wird, oder eine Körperverletzung erleidet, die eine völlige oder theilweise Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist in das Schiffsjournal (Tagebuch, Loggbuch) einzutragen und in dem letzteren oder einem besonderen Anhange zu demselben kurz zu beschreiben. Ist ein Journal nicht zu führen, so hat der Schiffsführer eine besondere Nachweisung über die an Bord sich ereignenden Unfälle, welche die im Abs. 1 bezeichneten Folgen haben, zu führen. Von jeder Eintragung eines Unfalls, welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte Person auf der Reise erleidet, hat der Schiffsführer dem Seemanns- amte, bei welchem es zuerst geschehen kann, eine von ihm beglaubigte Abschrift zu übergeben. Statt dessen kann das Journal oder die Nachweisung dem See- mannsamte zur Entnahme einer Abschrift der Eintragung vorgelegt werden. Das Seemannsamt hat das Journal oder die Nachweisung binnen vierundzwanzig Stunden zurückzugeben. Ereignete sich der Unfall im Inlande vor Antritt oder nach Beendigung der Reise, so hat der Schiffsführer binnen zwei Tagen nach dem Tage, an welchem er von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat, dem Seemannsamt oder, falls ein solches am Orte des Unfalls nicht vorhanden ist, der Ortspolizeibehörde und dem durch das Statut zu bestimmenden Genossenschaftsorgane von dem Unfall Anzeige zu machen. Das Seemannsamt beziehungsweise die Ortspolizeibehörde hat diese Ab- schriften und Anzeigen dem Seemannsamte des Heimathshafens zu übersenden. . 66. Die Unternehmer der übrigen unter F. 1 fallenden Betriebe haben binnen der im §. 65 Abs. 4 bezeichneten Frist von den in ihren Betrieben sich ereignenden Unfällen, welche die im F. 65 Abs. 1 bezeichneten Folgen haben, bei der Orts- polizeibehörde, in deren Bezirke sich der Unfall ereignet hat, Anzeige zu machen. Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet. Die Vorstände der unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe haben die Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach näherer Anweisung der- selben zu erstatten.