— 742 — Bei Unfällen in anderen unter §. 1 fallenden Betrieben, welche nicht See- schiffahrtsbetriebe sind, erfolgt die Untersuchung durch diejenige Ortspolizeibehörde, an welche die Unfallanzeige (I. 66 Abs. 1) erstattet war. Auf Antrag Betheiligter (S. 70) kann die höhere Verwaltungsbehörde die Untersuchung einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Ortspolizeibehörde übertragen. Bei den unter Reichs= oder Staatsverwaltung stehenden Betrieben hat die vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung zu führen oder einer anderen Behörde zu übertragen. Auf die Verpflichtung der Schiffsmannschaft zur Mitwirkung bei diesen Erklärungen und Verhandlungen finden die Bestimmungen des . 33 der Sec- mannsordnung entsprechende Anwendung. S. 70. Zu den Untersuchungsverhandlungen (§. 69) sind, soweit dies ausführbar, der Verletzte beziehungsweise dessen Hinterbliebene oder ein von ihnen zu bestellender Vertreter, ein Vertreter der Genossenschaft und sonstige Betheiligte zu laden und auf Antrag des Betriebsunternehmers, des Schiffsführers oder des Vertreters der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so kann die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den Sektionsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann gerichtet werden. Die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen fallen der Genossenschaft zur Last. S. 71. Durch eine Verklarung (§. 522 f. des Handelsgesetzbuchs) wird die eidesstattliche Erklärung sowie die Unfalluntersuchung ersetzt, wenn bei der Ver- klarung den Bestimmungen der §#§. 68), 70 genügt ist. G. 72. Beglaubigte Abschrift der Unfalluntersuchungsverhandlung (. 69) oder Ver- klarung (I. 71) ist von der Behörde sobald als möglich dem Vorstande der Be- rufsgenossenschaft zu übersenden. Der Vorstand hat den Betheiligten auf ihren Antrag die Einsicht der Verhandlungen zu gestatten und gegen Erstattung der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. Die Erstattung der Schreibgebühren kann erlassen werden. G. 73. Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Untersuchung von See- unfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 549) über die Verpflichtung der Gerichte, Hafenbehörden, Strandbehörden, Seemannsämter und Schiffsregister- behörden, von den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen ungesäumt Anzeige zu machen (I. 14 a. a. O.), sowie über die Verpflichtung der deutschen Seemanns- ämter im Auslande, bei den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen diejenigen