— 744 — schädigungsberechtigt sein würden, mitzutheilen. Soll eine Entschädigung bewilligt werden, so ist den genannten Personen die Höhe der in Aussicht genommenen Entschädigung mit den rechnungsmäßigen Grundlagen mitzutheilen. Der Verletzte sowie seine Hinterbliebenen (S#. 22 bis 25) sind befugt, auf diese Mittheilung innerhalb zweier Wochen sich zu äußern. Auf ihren inner- halb der gleichen Frist gestellten Antrag hat die untere Verwaltungsbehörde diese Aeußerung zu Protokoll zu nehmen. Wird ein solcher Antrag gestellt, so hat hiervon die untere Verwaltungsbehörde unverzüglich dem zuständigen Genossen= schaftsorgane Kenntniß zu geben; dieses hat bis zum Eingange des Protokolls den Bescheid auszusetzen. Bei den im Abs. 1 bezeichneten Mittheilungen hat das zuständige Genossen- schaftsorgan auf die aus Abs. 2 und aus §. 74 Abs. 3 sich ergebenden Befugnisse sowie auf die im Abs. 2 vorgesehene Frist hinzuweisen. S. 76. fol Die Feststellung der Entschädigung hat in beschleunigtem Verfahren zu erfolgen. Für diejenigen Verletzten, für welche beim Eintritte der genossenschaftlichen Fürsorge noch eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen nothwendig ist (G. 9 Abs. 1 Ziffer 1), hat sich die Feststellung zu- nächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die Feststellung der weiteren Entschädigungen hat, sofern sie nicht früher möglich war, sofort nach Beendigung des Heilverfahrens zu erfolgen. Kann die endgültige Feststellung nicht sofort erfolgen, so ist eine Ent- schädigung vorläufig zuzubilligen. S. 77. Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts- wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritte des Unfalls, oder falls der Anspruch von Hinterbliebenen solcher Versicherten erhoben wird, welche auf einem für verschollen zu erachtenden Schiffe gefahren sind, vor Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf der Verschollenheitsfristen (99. 862, 863 des Handelsgesetzbuchs) bei dem Genossenschaftsvorstand anzumelden. Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Anmeldung bei einem nicht zuständigen Genossenschaftsorgan oder bei einer anderen Berufsgenossenschaft oder bei der für den Wohnort des Entschädigungsberechtigten zuständigen unteren Verwaltungs- behörde erfolgt ist. In solchem Falle ist die Anmeldung unverzüglich an die zuständige Stelle abzugeben und der Betheiligte davon zu benachrichtigen. Nach Ablauf der Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß eine einen Entschädigungsanspruch begründende Folge des Unfalls erst später bemerkbar geworden oder daß der