— 747 — G. 83. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat, in Aus- fertigung zuzustellen. Rekurs. *“ Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht in den Fällen des F. 74 Abs. 1 Ziffer 2, vorbehaltlich der Bestimmungen des F. 94 Abs. 2 und des §. 99 Abs. 1, dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen sowie dem Genossenschafts- vorstande das Rechtsmittel des Rekurses zu. Der Rekurs des Vorstandes hat aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlasse der angefochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. Im Uebrigen hat der Rekurs keine aufschiebende Wirkung. Werden mit der Anfechtung einer Entscheidung des Schiedsgerichts in den im F. 74 Abs. 1 Ziffer 1 bezeichneten Angelegenheiten Rekursanträge wegen der im 9. 74 Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Angelegenheiten verbunden, so darf die Entscheidung des Schiedsgerichts über die zuerst bezeichneten Angelegenheiten in dem Rekursverfahren nur dann abgeändert werden, wenn im Uebrigen den Rekursanträgen Folge gegeben wird. Ueber den Rekurs entscheidet das Reichs-Versicherungsamt. Das Rechtsmittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Bei denjenigen Pesonen, welche sich außerhalb Europas auphalten, beträgt die Frist drei Monate. Die Bestimmung des F. 80 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. S. 85. Ist der Rekurs unzulässig (I. 84 Abs. 1) oder verspätet (§. 84 Abs. 3), so hat das Reichs-Versicherungsamt den Rekurs ohne mündliche Verhandlung zurückzuweisen; ebenso kann es verfahren, wenn die bei dem Beschlusse mit- wirkenden Mitglieder einstimmig den Rekurs für offenbar ungerechtfertigt erachten. Anderenfalls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versiche- rungsamt, statt in der Sache selbst zu entscheiden, dieselbe an das Schiedsgericht oder an das zuständige Genossenschaftsorgan zurückverweisen. Dabei kann das Reichs-Versicherungsamt bestimmen, daß dem Entschädigungsberechtigten eine ihrem Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurückverweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Ver- sicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder Bescheiden zu Grunde zu legen.