— 757 — Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig, wenn die Feststellung durch den Vorstand wegen Verspätung der Anzeige bewirkt worden war (GI. 103 Abs. 4) oder wenn die Abzüge wegen nicht rechtzeitiger Er- bringung des bescheinigten Nachweises über die Unthätigkeit des Fahrzeugs unter— blieben sind (F. 105). Ergiebt sich nachträglich, daß ein ohne Widerspruch (Abs. 1) bezahlter Bei- trag zu Unrecht oder in zu hohem Betrag erhoben worden ist, so kann die Rück- erstattung auf dem im Abs. 1 bezeichneten Wege verlangt werden. Der Anspruch verjährt in sechs Monaten nach der Zustellung des Auszugs aus der Heberolle. F. 10. Sofern nach F. 55 Beitragserhöhungen auferlegt worden sind, kann die Beschwerde (F. 108) auch darauf gegründet werden, daß die thatsächlichen Voraus- setzungen für die Anwendung der betreffenden Bestimmungen nicht vorliegen. Aus diesen Gründen aber ist die Beschwerde nicht zulässig, wenn die für die Berechnung der Beitragserhöhungen angeordneten Nachweise nicht rechtzeitig erbracht worden sind. S. 110. Tritt in Folge des Widerspruchs oder der Beschwerde eine Herabminde- rung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu decken. Etwaige Ueberzahlungen sind zu erstatten oder auf den Beitrag für das nächste Rechnungsjahr zu verrechnen. Diese Vorschriften finden auf den Fall, daß der Verlust eines Fahrzeugs erst nachträglich festgestellt wird, entsprechende Anwendung. F. 111. Für die Beiträge zur Genossenschaft, die Vorschüsse auf die Beiträge (§. 35) und die Kautionsbeiträge (G. 37 Ziffer 7) haftet der Rheder nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern auch persönlich. Mitrheder haften nach dem Verhältniß ihrer Antheile am Schiffe. Rückständige Beiträge, Vorschüsse auf die Beiträge und Kautionsbeträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Die Genossenschaft ist befugt, die Beitreibung der einer Rhederei oder einem Mitrheder zur Last fallenden Beträge dem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten zu übertragen. Der Anspruch auf rückständige Beiträge verjährt, soweit nicht eine absicht- liche Hinterziehung vorliegt, in zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in welchem sie hätten gezahlt werden müssen. Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der Berufsgenossen zur Last. Sie sind vorschußweise aus dem Betriebsfonds oder erforderlichen Falles aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahrs zu berücksichtigen. Reichs. Gesetzbl. 1900. 115