— 760 — G. 119. Die zu erlassenden Vorschriften sind vor der Beschlußfassung dem Reichs- Versicherungsamt einzureichen und, sofern die Genossenschaft in Sektionen ein- getheilt ist, den Vorständen derjenigen Sektionen, für welche sie Gültigkeit haben sollen, zur Begutachtung vorzulegen. Zu der Berathung und Beschlußfassung über diese Vorschriften hat der Genossenschaftsvorstand Vertreter der Versicherten mit vollem Stimmrecht und in gleicher Zahl wie die betheiligten Vorstandsmitglieder zuzuziehen. Das Reichs-Versicherungsamt ist zu der vom Genossenschaftsvorstand an- beraumten Sitzung, in welcher über die von der Genossenschaft zu erlassenden Vorschriften berathen und Beschluß gefaßt werden soll, einzuladen. Sollen die von der Genossenschaft zu erlassenden Vorschriften nur für den Bezirk einzelner Sektionen Gültigkeit haben, so sind zur Begutachtung durch die Sektionsvorstände auch Vertreter der Arbeiter gemäß Abs. 2 zuzuziehen. Mit der Einladung zu der zur Begutachtung oder zur Berathung und Beschlußfassung anberaumten Sitzung ist den Vertretern der Arbeiter der Entwurf der Vorschriften zuzustellen, welcher der Begutachtung oder der Berathung und Beschlußfassung unterliegen soll. .. 120. Die Vertreter der Arbeiter werden aus den zu Vertretern der Versicherten füür den Bereich der Seeschiffahrt berufenen Beisitzern der Schiedsgerichte (G. 3 Abs. 1, F. 4 Abs. 2) F. 5 des Gesetzes, betreffend Abänderung der Unfall- versicherungsgesetze) durch das in einer Sitzung des Vorstandes durch den Vor- sitzenden zu ziehende Loos berufen. Die Berufung erfolgt auf fünf Jahre; die erste Wahlperiode endet am 1. Januar 1906. Für jeden Vertreter sind ein erster und ein zweiter Ersatzmann zu berufen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Periode in der Reihen- folge ihrer Berufung einzutreten haben. Die Bestimmung des F. 47 findet entsprechende Anwendung. Die Vertreter der Versicherten erhalten Ersatz für entgangenen Arbeits- verdienst und für Reisekosten nach festen von der Genossenschaft zu bestimmenden Sätzen. Die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstandes. C. 121. Die Unfallverhütungsvorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs- Versicherungsamts. Das Reichs-Versicherungsamt kann anordnen, daß vor der Genehmigung, soweit dies nicht gemäß H. 119 Abs. 4 schon geschehen ist, zur Begutachtung der Vorschriften oder einzelner Theile derselben durch die Sektionsvorstände auch die Vertreter der Arbeiter zuzuziehen sind. Wenn durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung (I. 37 iffer 10) die gemäß F. 119 Abs. 2 vom Vorstande und den Vertretern der Arbeiter gefaßten