— 763 — C. 126. Die durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe entstehenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten der Genossenschaft. Wenn ein Betriebsunternehmer durch Nichterfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen zur Aufwendung solcher Kosten Anlaß gegeben hat, so kann der Vorstand diese Kosten, soweit sie in baaren Auslagen bestehen, dem Betriebs- unternehmer auferlegen und gegen diesen außerdem eine Geldstrafe bis zu ein- hundert Mark verhängen. Gegen die Auferlegung dieser Kosten und Geldstrafen findet innerhalb zweier Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an das Reichs- Versicherungsamt statt. Die Beitreibung erfolgt in derselben Weise wie bei Gemeindeabgaben. - VI. Beaufsichtigung der Genossenschaft. S. 127. Die Genossenschaft unterliegt in Bezug auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch das Reichs-Versicherungsamt. Die Aufsicht hat sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften zu erstrecken. Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Genossenschaft vorzunehmen. 1 Die Vorstandsmitglieder, Vertrauensmänner und Beamten der Genossen- schaft sind auf Erfordern des Reichs-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge und ihrer auf den Inhalt der Bücher bezüglichen Korrespondenzen sowie der auf die Festsetzungen der Entschädigungen und Jahresbeiträge bezüg- lichen Schriftstücke an die Beauftragten des Reichs-Versicherungsamts oder an das letztere selbst verpflichtet. Dieselben können hierzu durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark angehalten werden. Der Aufsicht des Reichs-Versicherungsamts unterstehen ferner die von der Berufsgenossenschaft errichteten oder unterhaltenen Heilanstalten. Das Reichs- Versicherungsamt kann zu den zum Qwecke der Aufsicht stattfindenden Revisionen Vertreter der Berufsgenossenschaft und der Versicherten zuziehen. C. 128. Das Reichs-Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Inhaber der Genossenschaftsämter, auf die Auslegung der Statuten und die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen. Dasselbe kann die Inhaber der Genossenschafts- ämter zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geld- strafen bis zu eintausend Mark anhalten.