— 764 — VII. Reichs= und Staatsbetriebe. ". 129. Für Betriebe des Reichs oder eines Bundesstaats tritt bei Anwendung dieses Gesetzes an die Stelle der Berufsgenossenschaft das Reich beziehungsweise der Bundesstaat. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Genossenschafts- versammlung und des Genossenschaftsvorstandes werden durch Ausführungs- behörden wahrgenommen, welche für das Reich vom Reichskanzler, für den Bundesstaat von der Landes-Zentralbehörde zu bezeichnen sind. Dem Reichs- Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. Die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes finden keine Anwendung, soweit der Reichskanzler beziehungsweise die Landes-Zentralbehörde erklärt, daß Betriebe dieser Art der Berufsgenossenschaft angehören sollen. # 130. Soweit das Reich oder ein Bundesstaat an die Stelle der Berufsgenossen- schaft tritt, finden die I##. 32 bis 64, 103 bis 111, 112 Abs. 2, 3, #. 113 bis 116, 118 bis 128, 143 bis 147 keine Anwendung. C. 131. Die Feststellung der Entschädigungen G. 74) erfolgt durch die in den Ausführungsvorschriften zu bezeichnende Behörde. § 132. Die zur Durchführung der Bestimmungen in 99. 129 bis 131 erforder- lichen Ausführungsvorschriften sind für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landesverwaltungen von der Landes-Zentralbehörde zu erlassen. VIII. Schluß= und Strafbestimmungen. Haftpflicht der Betriebsunternehmer und Betriebsbeamten. g 133. Die nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die in 99. 22 bis 25 bezeichneten Hinterbliebenen können, auch wenn sie einen Anspruch auf Rente nicht haben, einen Anspruch auf Ersatz des in Folge eines Unfalls er- littenen Schadens gegen den Betriebsunternehmer, gegen einen Mitrheder, Lootsen, Bevollmächtigten oder Repräsentanten, Betriebs= oder Arbeiteraufseher oder eine Person der Schiffsbesatzung desjenigen Fahrzeugs beziehungsweise Betriebs, in welchem der Unfall sich ereignet hat, nur dann geltend machen, wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt worden ist, daß der in Anspruch Genommene den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.