— 768 — verhandlungen treten GG. 71), sind gebühren= und stempelfrei. Dasselbe gilt für die im F. 42 Abs. 3 bezeichneten Legitimationsbescheinigungen und für die behufs Vertretung von Berufsgenossen ausgestellten privatschriftlichen Vollmachten und für die im F. 20 bezeichneten Streitigkeiten. Strafbestimmungen. S. 143. Die Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevoll= mächtigten sowie die Schiffsführer können von dem Genossenschaftsvorstande mit Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark belegt werden, wenn in den von ihnen auf Grund statutarischer oder gesetzlicher Bestimmungen eingereichten Nachweisungen oder in der auf Grund solcher Bestimmungen von ihnen erforderten Auskunft oder in den Erklärungen) welche den zuständigen Genossenschaftsorganen behufs Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefahrentarifs abgegeben sind, thatsächliche Angaben enthalten sind, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war oder bei Anwendung angemessener Sorgfalt nicht entgehen konnte. .. 144. Betriebsunternehmer, Mitrheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigte sowie die Schiffsführer, welche der auf Grund gesetzlicher oder statutarischer Be- stimmungen ihnen obliegenden Verpflichtung zur Ernennung von Bevollmächtigten und zur Mittheilung des Namens derselben sowie etwaiger Veränderungen in der Person derselben an den Genossenschaftsvorstand, zur Anmeldung von Betriebs- veränderungen, zur Einreichung von Nachweisungen, zur Ertheilung von Aus- kunft oder zur Erfüllung der für Betriebseinstellungen gegebenen statutarischen Vorschriften nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Genossenschaftsvorstande mit Geldstrafen bis zu dreihundert Mark belegt werden. Dasselbe gilt bei Zuwiderhandlungen gegen die Verpflichtungen bezüglich a) der Eintragungen in das Schiffsjournal (G. 65 Abs. 1), b) der Führung der Unfallnachweisung (G. 65 Absl. 2), J) der Mittheilung der Eintragungen (I. 65 Abs. 3), d) der Unfallanzeigen (§F. 65 Abs. 4, J. 66 Abs. 1), e) der Herbeiführung der Unfalluntersuchungen (I. 69 Abs. 1 und 2), 1) der Abgabe eidesstattlicher Erklärungen (G. 69 Abs. 1). S. 145. Die in den §#§. 143, 144 für Betriebsunternehmer getroffenen Straf- bestimmungen finden Anwendung: a) wenn eine Aktiengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, Innung oder andere juristische Person Rheder oder Mitrheder ist, auf alle Mitglieder des Vorstandes,