— 769 — b) wenn eine andere Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien Rheder oder Mitrheder ist, auf alle persönlich haftenden Gesellschafter. Im Uebrigen finden die Strafvorschriften der S§#. 143, 144 auch gegen die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Berufsgenossen sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. K. 146. Die Rheder haften für die ihnen oder dem Schiffsführer auf Grund der S##. 143 bis 145 auferlegten Strafen nach Maßgabe der Bestimmungen des #. 111 Absl. 1. S 147. Gegen Straffestsetzungen des Genossenschaftsvorstandes steht den Betheiligten innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung die Beschwerde zu. Ueber dieselbe entscheidet, vorbehaltlich der Bestimmungen der §§. 122, 126 Abs. 3, diejenige- Behörde, welche von der für den Sitz des Betriebs zuständigen Landes-Zentral- behörde bestimmt ist. Zuständige Landesbehörden. S 14. Die Zentralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, von welchen Staats- oder Gemeindebehörden die in diesem Gesetze den höheren Verwaltungsbehörden, den unteren Verwaltungsbehörden und den Ortspolizeibehörden zugewiesenen Ver- richtungen wahrzunehmen sind. Die in Gemäßheit dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Reichsanzeiger bekannt zu machen. Die höhere Verwaltungsbehörde kann bestimmte Gemeindebehörden als untere Verwaltungsbehörden im Sinne des §.# 75 bezeichnen und mit der Wahr- nehmung der dort vorgesehenen Geschäfte betrauen. Strafvollstreckung. S. 149. Geldstrafen, welche auf Grund dieses Gesetzes verhängt sind, mit Aus- nahme derjenigen, auf welche von den Gerichten erkannt ist, werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen in die Genossenschaftskasse. Zustellungen. S. 150. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, können durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes erfolgen. Posteinlieferungsscheine begründen