— 770 — nach Ablauf von zwei Jahren seit ihrer Ausstellung die Vermuthung füt die in der ordnungsmäßigen Frist nach der Einlieferung erfolgte Zustellung. Personen, welche nicht im Inlande wohnen, können von den zustellenden Behörden und Genossenschaftsorganen aufgefordert werden, einen Zustellungs- bevollmächtigten zu bestellen. Ist der Aufenthalt einer Person, welcher zugestellt werden soll, nicht er- mittelt oder wird der nach Abs. 2 ergangenen Aufforderung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist genügt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörden oder Genossenschaftsorgane ersetzt werden. F. 151. An die Stelle des §. 34 Abs. 2 Ziffer 3 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 531) tritt folgende Bestimmung: 3. für die auf Grund des See-Unfallversicherungsgesetzes versicherten Seeleute, mit Ausnahme der in Schlepper= und Leichterbetrieben beschäftigten Personen, der Durchschnittsbetrag des Jahresarbeitsverdienstes, welcher gemäß §. 10 a. a. O. vom Reichskanzler festgesetzt worden ist. IX. Unfallversicherung im Kleinbetriebe der Seeschiffahrt sowie in der See= und Küstenfischerei. “* Die vorstehenden Bestimmungen finden mit den aus den folgenden Para- graphen sich ergebenden Abweichungen entsprechende Anwendung: 1. auf die Besatzung solcher Seefahrzeuge, welche nicht mehr als fünfzig Kubikmeter Brutto-Raumgehalt haben und dabei weder Zubehör eines größeren Fahrzeugs noch auf die Fortbewegung durch Dampf oder andere Maschinenkräfte eingerichtet sind 2. auf die Besatzung derjenigen Fahrzeuge, welche zur Ausübung der Fischerei in den im F. 3 Abs. 2 bezeichneten Gewässern bestimmt und nicht bereits durch den Bundesrath auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen der Unfallversicherung nach Maßgabe der §§. 1ff. unter- worfen sind; 3. auf die Besatzung von Fahrzeugen, welche zur Ausübung der Fischerei auf anderen mit der See in Verbindung stehenden, von Seeschiffen befahrenen Gewässern innerhalb der vom Bundesrathe zu bestimmenden örtlichen Grenze bestimmt sind. “ Der Versicherungspflicht unterliegen auch die Unternehmer gewerblicher Schiffahrts= und Fischereibetriebe der im F. 152 bezeichneten Art, sofern sie zur