— 771 — Besatzung des Fahrzeugs gehören und bei dem Betriebe regelmäßig keinen oder nicht mehr als zwei Lohnarbeiter beschäftigen. S. 154. Als Jahresarbeitsverdienst gilt das Dreihundertfache des ortsüblichen Tage- lohns gewöhnlicher Tagearbeiter desjenigen Ortes, in welchem der Betrieb seinen Sitz hat. S. 155. Während der ersten dreizehn Wochen nach Eintritt eines Unfalls hat die Gemeinde, in deren Bezirke der Betrieb seinen Sitz hat, dem Verletzten die im §. 6 Abs. 1 Ziffer 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten Leistungen zu gewähren, sofern derselbe sich nicht im Ausland aufhält oder auf Grund der Krankenversicherung oder anderer Rechtsverhältnisse Anspruch auf eine mindestens gleiche Fürsorge hat. Soweit solchen Personen diese Leistungen von dem zunächst Verpflichteten nicht gewährt werden, hat die Gemeinde dieselben zu übernehmen. Die zu diesem Zwecke gemachten Aufwendungen sind von den Verpflichteten zu ersetzen. Für außerhalb des Gemeindebezirkes wohnhafte Personen hat auf Ver- langen der verpflichteten Gemeinde die Gemeinde ihres Wohnorts die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen vorbehaltlich des Kostenersatzes zu übernehmen. Als Ersatz der Kosten gilt die Hälfte des nach dem Krankenversicherungs- gesetze zu gewährenden Mindestbetrags des Krankengeldes, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Die Versicherungsanstalt (G. 158) ist befugt, die im Abs. 1 bezeichneten Leistungen selbst zu übernehmen. Die Versicherungsanstalt kann ferner gegen Erstattung der Kosten derjenigen Gemeinde, welcher die Fürsorge für die ersten dreizehn Wochen nach dem Unfall obliegt, die Fürsorge für den Verletzten bis zur Beendigung des Heilverfahrens übertragen. S 156. Streitigkeiten über Unterstützungsansprüche, welche aus der Bestimmung des §. 155 zwischen den Verletzten einerseits und den Gemeinden andererseits entstehen, werden von der Aufsichtsbehörde entschieden. Die Entscheidung ist vorläufig vollstrecbar. Dieselbe kann im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach Maßgabe der Vorschriften der 88. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden. Streitigkeiten über Ersatzansprüche) welche aus den Bestimmungen des §. 155 entstehen, werden im Verwaltungsstreitverfahren, wo ein solches nicht besteht, von der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde oder Krankenkasse entschieden. Die Entscheidung der Letzteren kann innerhalb eines Monats nach der Zustellung im Wege des Rekurses nach Maßgabe der S§. 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten werden.