— 801 — Roichsbank. Der Reichsbankantheel S# — über Lintausend Marh ist in Gemäßheit des §. 3 des Statuts der Reichsbank für in die Stammbücher der Reichsbank eingetragen. Berlin, den ten 19. Reichsbank-Direktorium. (L. S.) Archivar: Buchführer: Bestimmungen über das Verfahren bei Eigenthums-Veränderungen und Verpfändungen. 1. Die Uebertragung der Reichsbankantheile kann durch Indossament — also entweder mittelst vollständiger Ausfüllung eines der umstehend vorgedruckten Giros oder mit- telst bloßer Namensunterschrift (Wechselordnung Artikel 11 bis 13) — geschehen. 2. Wenn das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheins und der zum Nachweise des Ueberganges etwa erforderlichen Urkunden bei der Reichsbank anzumelden. Im Verhältnisse zur Reichs- bank wird nur der als Antheilseigner angesehen. welcher als solcher in den Stamm- büchern eingetragen ist. Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Eintragung des Ueberganges in die Stammbücher wird auf dem Antheils- scheine bemerkt und dieser demnächst zurückgegeben, während die übrigen Urkunden bei den Akten der Bank bleiben. 1 3. Wenn ein Bankantheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheins und der schriftlichen Erklärung des Antheilseigners bei der Reichsbank anzumelden. Im Verhältnisse zu der Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist. Zur Prüfung der Echtheit und der Rechtsgültigkeit der Erkärung ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht ver- pflichtet. Der Eigenthümer kann ohne die Zustimmung des Pfandgläubigers keine neuen Dividendenscheine und im Falle des §. 41 des Bankgesetzes keine Zahlung auf den Bankantheil erhalten, wird aber im Uebrigen in seinen ihm nach dem Bankgesetz und dem Statute zustehenden Rechten nicht beschränkt. Die Löschung des Pfandrechts ersocgt auf Vorlegung des Antheilsscheins und beglaubigter Einwilligung des Pfand- gläubigers. Im Uebrigen kommen die Bestimmungen unter Ziffer 2 zur Anwendung. Reichs-Gesetzbl. 1900. 127 ——□• — —