III B. Fehlergrenzen für die Eintheilung. Der Fehler des Abstandes irgend einer Eintheilungsmarke von dem einen, wie von dem anderen Ende der Maßlänge darf den zulässigen Fehler der Gesammt— länge nicht überschreiten. Außerdem dürfen die Längen benachbarter Centimeter nicht um mehr als 0,s Millimeter von einander verschieden sein. G. 5. Stempelung. Die Stempelung der Kluppmaße erfolgt nahe dem freien Ende der Theilung und nahe dem äußeren Ende der Kluppstäbe; an letzterer Stelle entweder in der Weise, daß auf jeden der beiden fest an einander geschobenen Stäbe die Hälfte des Stempels kommt, oder, wo dies wegen der Form der Kluppstäbe nicht an- gängig ist, indem jeder Kluppstab einen besonderen Stempel erhält. Außerdem erhält der Maßstab neben der Bezeichnung eine Nummner; die gleiche Nummer erhält jeder Kluppstab. Je nach dem Material und der Vorrichtung des Kluppmaßes können die Stempel aufgeätzt, aufgebrannt oder aufgeschlagen werden. g. 6. An Gebühren werden erhoben: A □C für die Aichung. füreentng ohne a. b. C. d. Gesimnt. Eintheilung Ersammt- Eintheilung änge länge Mark. Pf]| Mark. f. Mark. f.]| Mark.Df. 1. Metallene Kluppmaße: bis 0, Meter — 30 — 151 — 15 — 15 von 1 bis 2 Meter . . . .. . — 40 — 151 — 20 — 15 2. Hölzerne Kluppmaße: von 0,s bis 1Meter. . .. . — 10 — 51 — 5 — 5 von I1 bis 2 Meter — 20 — 10 10 Außerdem werden erhoben für die Messung des Abstandes der äußeren Enden der Kluppstäbe die Gebühren der Spalte Ce und für das Einbrennen oder Aufschlagen der Längenbezeichnung 20 Pf. Sind mehrere Gesammtlängen oder Eintheilungen vorhanden, so werden die Gebühren für jede besonders berechnet.