— 807 — Reichs-Gesetzblatt. 39. Jnhalt: Verordnung, betreffend Zeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe. S. 37. — Bekannt- machung, betreffend das Erlöschen des Postvertrags zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg und Baden einerseits und der Schweiz andererseits. S. os. —-— (Nr. 2709.) Verordnung, betreffend Jeigen der Nationalflagge durch Kauffahrteischiffe. Vom 21. August 1900. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des §. 22 des Gesetzes, betreffend Flaggenrecht der Kauf- fahrteischiffe, vom 22. Juni 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 319) im Namen des Reichs, was folgt: G. 1. Deutsche Kauffahrteischiffe haben die Reichsflagge zu zeigen: a) beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner Marine, welches die Reichs- kriegsflagge gesetzt hat, b) beim Passiren einer deutschen Küstenbefestigung, auf welcher die Kriegsflagge weht, wenn das Passiren innerhalb drei Seemeilen vom Strande beim tiefsten Ebbestand ab gerechnet erfolgt, Jc) beim Einlaufen in einen deutschen Hafen. S. 2. Fremde Kauffahrteischiffe haben in den Fällen des §. Ilb und c ihre Nationalflagge zu zeigen, ingleichen beim Begegnen mit einem Schiffe Meiner Marine, welches die Reichskriegsflagge gesetzt hat, wenn die Begegnung inner- halb der im §. 1b bezeichneten Grenze erfolgt. S. 3. Die Kommandanten Meiner Schiffe haben die Befolgung der Vorschriften über die Flaggenführung durch die Kauffahrteischiffe zu überwachen. Sie sind daher berechtigt a) in den Fällen der I§. 1, 2 das Zeigen der Flagge erforderlichen Falles zu erzwingen, Reichs-Gesetzbl. 1900. 129 Ausgegeben zu Berlin den 13. September 1900.