— 810 — und pronhischen Gesetze. Die Vorschriften der I#. 20 bis 22, des §. 23 Abs. 1 bis 3 und 5, der I§. 26, 29 bis 31, 33 bis 35, 37 bis 45, 47, 48, 52 bis 75 des Gesetes über die Konstlargerichts- barkeit inden entsprechende Anwendung. g. 2b. Die Eingeborenen unterliegen der im F. 2 geregelten Gerichts- barkeit und den im H. 2a bezeichneten Vorschriften nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Ein- geborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden. G. 2c. Die Militärgerichtsbarkeit wird durch dieses Gesetz nicht berührt. II. Im §. 3 werden 1. die Nr. 1, 2 und 5 gestrichen, 2. die Nr. 4 unter a folgendermaßen gefaßt: die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft mit der Maßgabe eintritt, daß, soweit die Staatsanwaltschaft zuständig ist, die Vorschriften der 89. 56, 65 und des F. 71 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung bleiben, 3. die Nr. 9 folgendermaßen gefaßt: die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit be- gründete Zuständigkeit des Reichsgerichts einem Konsular- gericht oder einem Gerichtshof in einem Schutzgebiet über- tragen und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichts- hofs sowie über das Verfahren in Berufungs= und Be- schwerdesachen, die vor einem dieser Gerichte zu verhandeln sind, mit der Maßgabe Anordnungen getroffen werden, daß das Gericht aus einem Vorsitzenden und mindestens vier Beisitzern bestehen muß; 4. die Nr. 11 durch folgende Vorschrift ersetzt: für die gerichtliche und notarielle Beurkundung von Rechts- geschäften mit Ausschluß der Verfügungen von Todeswegen ein einfacheres Verfahren vorgeschrieben sowie die Zuständigkeit der Notare eingeschränkt werden; III. An die Stelle des §. 4 treten folgende Vorschriften: Auf die Eheschließung und die Beurkundung des Personen- standes in den Schutzgebieten finden die #. 2 bis 9, 11, 12 und 14 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599, Reichs-