— 811 — Gesetzbl. 1896 S. 614) entsprechende Anwendung. Die Ermächti- gung zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes wird durch den Reichskanzler ertheilt. Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des bezeich- neten Gesetzes. Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2 nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird. Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden. IV. Als §. 10 a wird folgende Vorschrift eingefügt: S. 102a. Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten Religions- gemeinschaften werden in den Schutzgebieten Gewissensfreiheit und religiöse Duldung gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Einrichtung von Missionen der bezeichneten Religions-- gemeinschaften unterliegen keinerlei gesetzlicher Beschränkung noch Hinderung. V. Als F. 11a wird folgende Vorschrift eingestellt: Für Schutzgebiete, in denen das Gesetz über die Konsular- gerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 und das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichs- angehörigen im Auslande, vom 4. Mai 1870 noch nicht in Kraft gesetzt sind, wird der Zeitpunkt, in welchem die §9. 2 bis 4 dieses Gesetzes in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung bestimmt. Artikel 2. Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Schutzgebietsgesetzes, wie er sich aus den Aenderungen ergiebt, die im Artikel 1 sowie in dem Gesetze, betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 2. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 365) vor- gesehen sind, unter fortlaufender Reihenfolge der Paragraphenzahlen und Nummern durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Hierbei sind die in dem bis- herigen Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Vorschriften von Gesetzen, die durch neuere Gesetze aufgehoben oder geändert worden sind, durch Verweisungen auf die an die Stelle jener Vorschriften getretenen neuen Vorschriften zu ersetzen. Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, verwiesen ist, treten 130“