— 832 — C. 4. Gerichtsherren der höheren Gerichtsbarkeit sind: a) der kommandirende General des Garde-Korps mit den gerichtsherr- lichen Befugnissen eines kommandirenden Generals über alle militärischen Angehörigen der Schutztruppen, und zwar im ordentlichen Verfahren als unmittelbarer Befehlshaber im Sinne des F. 31 der Militärstraf- gerichtsordnung; b) in jedem Schutzgebiete der dort angestellte rangälteste Offizier, und zwar mit den Befugnissen eines Divisionskommandeurs. G. 5. 1. Ich behalte Mir die Ertheilung der Bestätigungsorder vor: a) für die Urtheile, durch die auf Todesstrafe, auf lebenslängliche Frei- heitsstrafe oder wegen eines militärischen Verbrechens auf eine die Dauer von zehn Jahren übersteigende Freiheitsstrafe erkannt ist; bei einer Gesammtstrafe kommt nur die höchste, wegen eines militärischen Verbrechens festgesetzte Einzelstrafe in Betracht. Freiheitsstrafe im Sinne dieser Bestimmung ist auch ZJuchthaus (vergleiche §. 16 des Militärstrafgesetzbuchs); b) für die Urtheile gegen Offiziere, Sanitätsoffiziere, Ingenieure des Soldatenstandes und obere Militärbeamte. 2. Im Uebrigen ertheilen die Bestätigungsorder: a) der im F. 4 bezeichnete Befehlshaber hinsichtlich der auf Freiheits- strafe von mehr als einem Jahre lautenden Urtheile; b) in den sonstigen Fällen der Gerichtsherr desjenigen Gerichts, welches das zu bestätigende Urtheil gefällt hat; in den Fällen des §. 412 Abs. 1 und des F. 447 der Militärstrafgerichtsordnung der Präsident des Reichsmilitärgerichts. I) Ist durch dasselbe Urtheil gegen mehrere Angeklagte erkannt worden, so steht die Bestätigung hinsichtlich sämmtlicher Angeklagten demjenigen Befehlshaber zu, dem die höhere Bestätigungsbefugniß, wenn auch nur hinsichtlich eines der Angeklagten, zukommt. 2) Urtheile, deren Bestätigung Ich Mir vorbehalten habe, werden Mir von dem Gerichtsherrn erster Instanz beziehungsweise von dem mit Bordgerichtsbarkeit versehenen höheren Gerichtsherrn mit den Akten und einem von einem Kriegsgerichtsrath angefertigten und zu unterzeichnenden Aktenauszuge durch den Präsidenten des Reichsmilitärgerichts eingereicht. Dem vorgesetzten Gerichtsherrn ist Meldung zu erstatten. Der Aktenauszug hat in gedrängter Kürze die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse des Angeklagten, eine aktenmäßige Darstellung des Sachverhalts, die Angabe der in Anwendung gebrachten Gesetze und die Formel des Urtheils zu enthalten.