— 839 — (Nr. 2717.) Ausführungsbestimmungen zu der Verordnung, betreffend das strafgerichtliche Verfahren gegen Militärpersonen der Kaiserlichen Schutztruppen, vom 18. Juli 1900. Vom 23. Juli 1900. V. siehende Allerhöchste Verordnung wird mit Folgendem zur Kenntniß der Schutztruppen gebracht: I. Bestimmung zu S. 4b dieser Verordnung. Dem Gouverneur ist — falls er nicht selbst die gerichtsherrlichen Be- fugnisse ausübt — von jeder Einleitung und Einstellung eines Ermittelungs- verfahrens sofortige Meldung zu erstatten, auch jedes rechtskräftige Urtheil zur Kenntnißnahme vorzulegen. II. Bestimmungen zum Einführungsgesetze zur Militär- strafgerichtsordnung. Zu g. 12. Militärgerichtliche Untersuchungen sind thunlichst von den hierzu berufenen militärischen Stellen zu erledigen. Die Hülfe der bürgerlichen Gerichte ist nur ausnahmsweise in Anspruch zu nehmen. Befindet sich an dem Orte, wo eine militärgerichtliche Untersuchungs— handlung vorgenommen werden soll, eine zur Vornahme derselben an sich zu— ständige militärische Stelle, so ist das Ersuchen um Rechtshülfe in der Regel an diese zu richten. In den Ersuchungsschreiben um Rechtshülfe sind diejenigen Punkte, um deren Ermittelung oder Aufklärung es sich handelt, genau und bestimmt an- zugeben. III. Bestimmungen zur Militärstrafgerichtsordnung. Zu §. 3 Abs. 2. In den Fällen des §. 3 Abs. 2 hat der Gerichtsherr, der die Vollstreckung der Freiheitsstrafe anordnet (J. 451), den Zeitpunkt des Strafantritts der zunächst vorgesetzten Civilbehörde des Bestraften ungesäumt mitzutheilen. Zu 8. 116. 1. Zu Dolmetschern sind in erster Linie Militärpersonen zu wählen, die die Sprache des zu Vernehmenden sprechen und womöglich auch schreiben. Kann der Dienst des Dolmetschers dem Militärgerichtsschreiber (I. 120) nicht übertragen werden, so sind dazu zuverlässige Militärpersonen auszuwählen. Auch können, soweit sie vorhanden, die ständigen Dolmetscher herangezogen werden. Reichs= Gesetzbl. 1900. 136