— 844 — Zu F. 341. Als Vertheidiger erscheinen in der Hauptverhandlung die in Nr. 1 bis 4 bezeichneten Personen in der Dienstuniform, Rechtsanwälte in der Amtstracht, oder wenn sie zugleich Offiziere des Beurlaubtenstandes sind, nach Wahl in der militärischen Dienstuniform, Beamte, denen eine Dienstuniform nicht verliehen ist, im schwarzen Anzuge. Zu F. 368. Die auf die Einlegung oder die Zurücknahme von Rechtsmitteln bezüg- lichen Beurkundungen der Gerichtsoffiziere und der richterlichen Militärjustiz- beamten (vergleiche §§. 380, 398) müssen auch die Angaben enthalten, an welchem Tage der Gerichtsherr die betreffende Erklärung abgegeben hat. Ist dieselbe schriftlich oder auf telegraphischem Wege erfolgt, so ist das Schriftstück oder Telegramm der Beurkundung beizufügen. Zu 6. 408. Angeklagte, die in der Hauptverhandlung des Reichsmilitärgerichts persönlich erscheinen wollen, können zu diesem Zwecke beurlaubt werden. Reise= und Marschgebührnisse werden nicht gewährt. Zu §. 450. 1. Jedes rechtskräftige Strafurtheil muß dem zuständigen Schutztruppen- kommando (der Dienst= beziehungsweise Verwaltungsbehörde) des Angeklagten unter Beifügung der Akten zugehen und ist nach unten bekannt zu geben, soweit es erforderlich erscheint. 2. War der Antrag auf Untersuchung von einer Civilbehörde ausgegangen, so ist ihr von dem Ausfalle der rechtskräftigen Entscheidung Nachricht zu geben. Zu F. 465. Maßgebend ist das Gesetz vom 20. Mai 1898 (Reichs-Gesetzbl. S. 345 ff.). — 1. Der Gerichtsherr legt den Antrag mit den Akten dem Reichskanzler vor. Er äußert sich dabei darüber: 1 a) wann der Anspruch erhoben ist, b) ob und in welcher Höhe ein nach F. 465 der Militärstrafgerichts- ordnung und nach H. 2 des Gesetzes vom 20. Mai 1898 zu ersetzender Vermögensschaden entstanden ist. Vorher ist, soweit erforderlich, die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers festzustellen. Werden diese Angaben im Wesentlichen nicht bestätigt, so ist der Antragsteller zu vernehmen. 2. Die Zustellung der Entscheidung veranlaßt der Gerichtsherr (§. 138). 3. Anträge, die bei einer nicht zuständigen Stelle eingehen, sind ohne Verzug an die nach §. 468 Abs. 1 zuständige Stelle abzugeben.