— 845 — Zu §. 469 Abs. 1 1. Die in Untersuchungssachen entstehenden, verordnungsmäßig zuständigen Kosten für Reise und Märsche sind bei den im Etat der Schutztruppen ausge- brachten Reisekosten = 2c. Fonds zu verrechnen. Der Verrechnungsstelle ist eine Bescheinigung des Gerichtsoffiziers oder eines rihterlichen Militärjustizbeamten über Tag und Stunde der Entlassung aus dem Termine mitzutheilen. 2. Die Berechnung der Zeugen= 2c. Gebühren wird schon vor der Ver- handlung entworfen und vorbereitet) sie wird festgestellt im Ermittelungs- verfahren durch den Untersuchungsführer, in der Hauptverhandlung der Stand- gerichte durch den Gerichtsoffizier, in derjenigen der Kriegs= und Oberkriegs- gerichte durch den die Verhandlung führenden Militärjustizbeamten. In den Schutzgebieten kann auch der als Ersatz des fehlenden Militär- justizbeamten kommandirte Offizier die Gebührenrechnung feststellen (I. 98 des Militärstrafgesetzbuchs). Die Gebühren sind möglichst sofort nach der Vernehmung und an Ge- richtsstelle zu zahlen; zu diesem Zwecke erhält bei dem Gerichtsherrn der höheren Gerichtsbarkeit ein Militärgerichtsschreiber, bei dem Gerichtsherrn der niederen Gerichtsbarkeit der Gerichtsoffizier einen Vorschuß, der bei der vom Gerichtsherrn zu bezeichnenden Kassenverwaltung verrechnet und im Bedarfsfall ergänzt wird. Der Aufsichtsbehörde ist der Vorschuß auf Verlangen in baar oder in Quittungen nachzuweisen. 3. Die Verrechnung der Strafvollstreckungskosten erfolgt nach der Militär- strafvollstreckungsvorschrift vom 9. Februar 1888. Auch in den Torchristen der 99. 128) 129, 130, 131, 134 Ziffer 1 und 4, 99. 135, 137 a. a. O. tritt eine Uenderung nicht ein. Berlin, den 23. Juli 1900. Der Reichskanzler. Fürst zu Hohenlohe. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.