— 857 — Auch Nothbehelfseinrichtungen können unter Umständen ausreichen. Die Prüfung derartiger Apparate und Einrichtungen hat sich zu erstrecken namentlich auf die Anordnung der Dampfzuleitung und -Ableitung, auf die Handhabungsweise und die für eine gründliche Desinfektion erforderliche Dauer der Dampfeinwirkung. Die Bedienung der Apparate u. s. w. ist, wenn irgend angängig, wohl unterrichteten Desinfektoren zu übertragen. g. Siedehitze. Auskochen in Wasser, Salzwasser oder Lauge wirkt desinfizirend. Die Flüssigkeit muß die Gegenstände vollständig bedecken und mindestens zehn Minuten lang im Sieden gehalten werden. Unter den angeführten Desinfektionsmitteln ist die Auswahl nach Lage der Umstände zu treffen. Es ist zulässig, daß seitens der beamteten Aerzte unter Umständen auch andere in Bezug auf ihre desinfizirende Wirksamkeit erprobte Mittel angewendet werden; die Mischungs= beziehungsweise Lösungsverhältnisse sowie die Verwendungsweise solcher Mittel sind so zu wählen, daß der Erfolg der Desinfektion nicht nachsteht einer mit den unter a bis g#bezeichneten Mitteln ausgeführten Desinfektion. II. Anwendung der Desinfektionsmittel im Einzelnen. 1. Alle Ausscheidungen der Kranken (Wund= und Geschwürsausscheidungen, Auswurf und Nasenschleim, etwaige bei Sterbenden aus Mund und Nase her- vorgequollene schaumige Flüssigkeit, Blut und Urin, Erbrochenes und Stuhl- gang) sind mit dem unter la beschriebenen verdünnten Kresolwasser oder durch Siedehitze (I#) zu desinfiziren. Es empfiehlt sich, solche Ausscheidungen unmittelbar in Gefäßen aufzufangen, welche die Desinfektionsflüssigkeit in mindestens gleicher Menge enthalten, und sie hierauf mit der letzteren gründlich zu verrühren. Ver- bandgegenstände sind, wenn das Verbrennen derselben (vergl. Ziffer 9) nicht an- gängig ist, unmittelbar nach dem Gebrauch ebenfalls in solche mit verdunntem Kresolwasser (la) beschickte Gefäße zu legen, so daß sie von der Slüssigkeit voll— ständig bedeckt sind. Die Gemische sollen mindestens zwei Stunden stehen bleiben und dürfen erst dann beseitigt werden. Schmutzwässer sind mit Chlorkalk oder Kalkmilch zu desinfiziren und zwar ist vom Chlorkalke so viel zuzusetzen, bis die Flüssigkeit stark nach Chlor riecht, von Kalkmilch so viel, daß das Gemisch rothes Lackmuspapier stark und dauernd blau färbt. In allen Fällen darf die Flüssigkeit erst nach zwei Stunden abgegossen werden. Hände und sonstige Körpertheile müssen jedesmal, wenn sie mit infizirten Hingen (Ausscheidungen der Kranken, beschmutzter Wäsche u. s. w.) in Berührung Reichs= Gesetbl. 1900. 139