— 860 — Anlage 2. Vorschriften über das Arbeiten und den Verkehr mit Pesterregern. S. 1. Die Aufbewahrung von lebenden Erregern der Pest sowie die Vornahme von wissenschaftlichen Versuchen mit diesen Erregern ist nur mit Erlaubniß der Landes-Zentralbehörde gestattet. Für das Kaiserliche Gesundheitsamt tritt an Stelle derselben das Reichsamt des Innern, für Militär- und Marineanstalten das zuständige Kriegsministerium beziehungsweise das Reichs-Marine-Amt. S. 2. Die Ertheilung der Erlaubniß ist von dem Nachweis abhängig, daß für die im F§. 1 bezeichneten Arbeiten besondere Räume vorhanden sind, welche be- züglich ihrer Beschaffenheit, Einrichtung und Ausstattung folgende Voraus- setzungen erfüllen: 1. Die Räume sollen durch eine massive Wand (ohne Thür) getrennt von anderen Räumen liegen und für sich einen eignen sicher ab- schließbaren Eingang besitzen. Das Schloß der Eingangsthür darf sich nur mittelst des dazu gehörigen Schlüssels öffnen lassen, nicht durch sogenannte Hauptschlüssel. Grundsätzlich sollen wenigstens zwei Räume vorhanden sein, von denen der eine hauptsächlich für die Züchtung des Erregers und für mikroskopische Untersuchungen und dergleichen, der andere hauptsächlich für Unterbringung, Sektion und Vernichtung der Versuchsthiere zu verwenden ist. Die Räume sollen unmittelbar neben einander liegen und durch eine abschließbare Zwischenthür verbunden sein. Wenn nur ein einziger Raum zur Verfügung steht und aus- nahmsweise für ausreichend erachtet wird, so empfiehlt es sich, diesen so herzurichten, daß eine sichere, gesonderte Unterbringung der Versuchs- thiere darin gewährleistet wird. 2. Die Räume sollen gut lüftbar und für Licht überall, namentlich auch in den Winkeln, leicht zugänglich sein, glatte undurchlässige, leicht zu reinigende und zu desinfizirende Fußböden und Wände haben; sie sollen keine Oeffnungen besitzen, durch welche kleinere Thiere oder Ratten schlüpfen können. Lüftungsöffnungen sind mit dichten Drahtnetzen zu