— 871 — Reichs-Gesetzblatt. MÆ AJ. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. S. 871. (Nr. 2722.) Bekanntmachung, betreffend die Redaktion der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich. Vom 26. Juli 1900. A# Grund des Artikel 17 des Gesetzes vom 30. Juni 1900, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs-Gesetzbl. S. 321), wird der Text der Gewerbeordnung nachstehend bekannt gemacht. Berlin, den 26. Juli 1900. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Rothe. Gewerbeordnung für das Deutsche Keich. Ditel I. Allgemeine Bestimmungen. C. 1. Der Betrieb eines Gewerbes ist Jedermann gestattet, soweit nicht durch dieses Gesetz Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Wer gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, kann von demselben nicht deshalb ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen dieses Gesetzes nicht genügt. Reichs= Gesetzbl. 1900. 142 Ausgegeben zu Berlin den 15. Oktober 1900. "„