— 879 — In den Bescheiden über die Zulässigkeit der neuen Anlage wird zugleich die Vertheilung der Kosten festgesetzt. g. 23. Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den Bestimmungen der S##. 17 bis 22 die dafür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften an- zuwenden. Der Landesgesetzgebung bleibt vorbehalten, die fernere Benutzung bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtereien in solchen Orten, für welche öffent- liche Schlachthäuser in genügendem Umfange vorhanden sind oder errichtet werden, zu untersagen. Soweit durch landesrechtliche Vorschriften Bestimmungen getroffen werden, wonach gewisse Anlagen oder gewisse Arten von Anlagen in einzelnen Ortstheilen gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zugelassen sind, finden diese Bestimmungen auch auf Anlagen der im F. 16 erwähnten Art Anwendung. § 24. Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Landesgesetzen zu- ständigen Behörde erforderlich. Dem Gesuche sind die zur Erläuterung erforder- lichen Zeichnungen und Beschreibungen beizufügen. Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften sowie nach denjenigen allgemeinen polizeilichen Bestimmungen zu prüfen, welche von dem Bundesrath über die Anlegung von Dampfkesseln erlassen werden. Sie hat nach dem Befunde die Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu ertheilen, oder endlich bei Ertheilung derselben die erforderlichen Vorkehrungen und Einrichtungen vor- zuschreiben. Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, ist zu untersuchen, ob die Ausführung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Wer vor dem Empfange der hierüber auszufertigenden Bescheinigung den Betrieb be- ginnt, hat die im F. 147 angedrohte Strafe verwirkt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche Dampfkessel. Für den Rekurs und das Verfahren über denselben gelten die Vorschriften der §9. 20 und 21. *'l Die Genehmigung zu einer der in den §#. 16 und 24 bezeichneten An- lagen bleibt solange in Kraft, als keine Aenderung in der Lage oder Beschaffen- heit der Betriebsstätte vorgenommen wird, und bedarf unter dieser Voraussetzung auch dann, wenn die Anlage an einen neuen Erwerber übergeht, einer Erneuerung nicht. Sobald aber eine Veränderung der Betriebsstätte vorgenommen wird, ist dazu die Genehmigung der zuständigen Behörde nach Maßgabe der §#. 17 bis 23 einschließlich beziehungsweise des I. 24 nothwendig. Eine gleiche Genehmigung Reichs--Gesetzbl. 1900. 143