— 887 — werden dürfen, darf in offenen Verkaufsstellen ein Gewerbebetrieb an diesen Tagen nicht stattfinden. Diese Bestimmung findet auf den Geschäftsbetrieb von Konsum- und anderen Vereinen entsprechende Anwendung. Weitergehenden landesgesetzlichen Beschränkungen des Gewerbebetriebs an Sonn= und Festtagen steht diese Bestimmung nicht entgegen. L. 41b. Auf Antrag von mindestens zwei Dritteln der betheiligten Gewerbe- treibenden kann für eine Gemeinde oder mehrere örtlich zusammenhängende Gemeinden durch die höhere Verwaltungsbehörde vorgeschrieben werden, daß an Sonn= und Festtagen in bestimmten Gewerben, deren vollständige oder theilweise Ausübung zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervor- tretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb nur insoweit stattfinden darf, als Ausnahmen von den im F. 105b Abs. 1 getroffenen Be- stimmungen zugelassen sind. Der Bundesrath ist befugt, Bestimmungen darüber zu erlassen, welche Gewerbetreibende als betheiligt anzusehen sind und in welchem Verfahren die erforderliche Zahl von Gewerbetreibenden festzustellen ist. S. 42. Wer zum selbständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes befugt ist, darf dasselbe innerhalb und unbeschadet der Bestimmungen des dritten Titels auch außerhalb des Gemeindebezirkes seiner gewerblichen Niederlassung ausüben. Eine gewerbliche Niederlassung gilt nicht als vorhanden, wenn der Gewerbe- treibende im Inland ein zu dauerndem Gebrauch eingerichtetes, beständig oder doch in regelmäßiger Wiederkehr von ihm benutztes Lokal für den Betrieb seines Gewerbes nicht besitzt. G. 42a. Gegenstände, welche von dem Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen aus- geschlossen sind, dürfen auch innerhalb des Gemeindebezirkes des Wohnorts oder der gewerblichen Niederlassung von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten nicht feilgeboten oder zum Wiederverkauf angekauft werden, mit Ausnahme von Bier und Wein in Fässern und Flaschen und vorbehaltlich des nach F. 33 erlaubten Gewerbebetriebs. Die zuständige Landesregierung ist befugt, soweit ein Bedürfniß dazu ob- waltet, anzuordnen, daß und inwiefern weitere Ausnahmen von diesem Verbote stattfinden sollen. Das Feilbieten geistiger Getränke kann von der Ortspolizeibehörde im Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet werden. S. 42b. Durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung der Gemeinde- behörde oder durch Beschluß der Gemeindebehörde mit Genehmigung der höheren Reichs-Gesetzbl. 1900. 144