— 904 — ständigen Behörden sind befugt, für diese Personen auch da Taxen einzuführen, wo dergleichen bisher nicht bestanden. §. 79. Die in den 99. 73 bis 78 genannten Gewerbetreibenden sind berechtigt, die festgestellten Preise und Taxen zu ermäßigen. ". 80. Die Taxen für die Apotheker können durch die Zentralbehörden festgesetzt werden, Ermäßigungen derselben durch freie Vereinbarungen sind jedoch zulässig. Die Bezahlung der approbirten Aerzte u. s. w. (I. 29 Abs. 1) bleibt der Vereinbarung überlassen. Als Norm für streitige Fälle im Mangel einer Ver- einbarung können jedoch für dieselben Taxen von den Zentralbehörden festgesetzt werden. Titel VI. Innungen, Innungsausschüsse, Handwerkskammern) Innungsverbände. I. Innungen. a. Allgemeine Vorschriften. S. 81. Diejenigen, welche ein Gewerbe selbständig betreiben, können zur Förderung der gemeinsamen gewerblichen Interessen zu einer Innung zusammentreten. S. 81 a. Aufgabe der Innungen ist: 1. die Pflege des Gemeingeistes sowie die Aufrechterhaltung und Stärkung der Standesehre unter den Innungsmitgliedern; 2. die Förderung eines gedeihlichen Verhältnisses zwischen Meistern und Gesellen (Gehülfen) sowie die Fürsorge für das Herbergswesen und den Arbeitsnachweis; 3. die nähere Regelung des Lehrlingswesens und die Fürsorge für die technische, gewerbliche und sittliche Ausbildung der Lehrlinge, vorbehaltlich der Bestimmungen der 99. 103e, 126 bis 132a) 4. die Entscheidung von Streitigkeiten der im §. 3 des Gewerbegerichts- gesetzes vom 29. Juli 1890 (Reichs-Gesetzbl. S. 141) und im §.#53a des Krankenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1892 S. 379) be- zeichneten Art zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Lehrlingen.