— 917 — 4. wenn die Zahl ihrer Mitglieder so weit zurückgeht, daß die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben dauernd gefährdet erscheint. Die Schließung wird durch die höhere Verwaltungsbehörde ausgesprochen. Gegen die die Schließung aussprechende Verfügung findet der Rekurs statt; wegen des Verfahrens und der Behörden gelten die Vorschriften der §99. 20 und 21, soweit nicht landesgesetzlich das Verfahren in streitigen Verwaltungs- sachen Platz greift. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen einer Innung hat die Schließung kraft Gesetzes zur Folge. S. 98. Bei der Auflösung einer Innung wird die Abwickelung der Geschäfte, sofern die Innungsversammlung nicht anderweitig beschließt, durch den Vorstand unter Aufsicht der Aufsichtsbehörde vollzogen. Genügt der Vorstand seiner Ver- pflichtung nicht, oder tritt die Schließung der Innung ein, so erfolgt die Ab- wickelung der Geschäfte durch die Aufsichtsbehörde oder Beauftragte derselben. Von dem Zeitpunkte der Auflösung oder Schließung ab bleiben die Innungsmitglieder noch für diejenigen Zahlungen verhaftet, zu welchen sie für den Fall eigenen Ausscheidens aus den Innungsverhältnissen verpflichtet sind. Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, den bisher mit der Innung verbunden gewesenen, nicht unter I. 73 des Krankenversicherungsgesetzes fallenden Unterstützungskassen nach der Auflösung oder Schließung der Innung Korporations- rechte zu verleihen; in diesem Falle verbleiben den Kassen ihre bisherigen Bestände. G. 98a.% Das bei der Auflösung oder Schließung vorhandene Vermögen ist zunächst zur Berichtigung der vorhandenen Schulden und zur Erfüllung der sonstigen Verpflichtungen der Innung zu verwenden. Eine Vertheilung des hiernach verbleibenden Reinvermögens unter die Mit- glieder kann die Innung nur soweit beschließen, als dasselbe aus Beiträgen dieser Mitglieder entstanden ist. Keinem Anspruchsberechtigten darf mehr als der Gesammtbetrag der von ihm geleisteten Beiträge ausgezahlt werden. Der Rest des Vermögens wird, sofern in dem Statut oder in den Landes- gesetzen nicht ein Anderes ausdrücklich bestimmt ist, der Gemeinde, in welcher die Innung ihren Sitz hatte, zur Benutzung für gewerbliche Zwecke überwiesen. Streitigkeiten zwischen der Gemeinde und der Innung, welche bei der Aus- führung der vorstehenden Bestimmungen entstehen, entscheidet die höhere Ver- waltungsbehörde. G. 99. Die Statuten und Nebenstatuten der Innungen, die Bescheinigung über die Legitimation der Vorstände sowie die Ausfertigung der Vollmachten der Beauftragten sind kosten= und stempelfrei.