— 940 — Verfügung ist innerhalb der Betriebsstätte an einer den Arbeitern leicht zugäng— lichen Stelle auszuhängen. Die untere Verwaltungsbehörde hat über die von ihr gestatteten Ausnahmen ein Verzeichniß zu führen, in welchem die Betriebsstätte, die gestatteten Arbeiten, die Zahl der in dem Betriebe beschäftigten und der an den betreffenden Sonn— und Festtagen thätig gewesenen Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäftigung sowie die Dauer und die Gründe der Erlaubniß einzutragen sind. s. 1058g. Das Verbot der Beschäftigung von Arbeitern an Sonn= und Festtagen kann durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths auf andere Gewerbe ausgedehnt werden. Diese Verordnungen sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zusammentritte zur Kenntnißnahme vorzulegen. Auf die von dem Verbote zuzulassenden Ausnahmen finden die Bestimmungen der 89. 105 bis 105f ent- sprechende Anwendung. S. 105 h. Die Bestimmungen der S§. 105 a bis 1058 stehen weitergehenden landes- gesetzlichen Beschränkungen der Arbeit an Sonn= und Festtagen nicht entgegen. Den Landes-Zentralbehörden bleibt vorbehalten, für einzelne Festtage, welche nicht auf einen Sonntag fallen, Abweichungen von der Vorschrift des 9. 105b Abs. 1 zu gestatten. Auf das Weihnachts-, Neujahrs-, Oster-, Himmel- fahrts= und Pfingstfest findet diese Bestimmung keine Anwendung. S. 105i. Der §. 105a Abs. 1 und die I#§. 105 b bis 105g finden auf Gast= und Schankwirthschaftsgewerbe, Musikauffuhrungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten sowie auf Verkehrsgewerbe keine An- wendung. Die Gewerbetreibenden können die Arbeiter in diesen Gewerben nur zu solchen Arbeiten an Sonn= und Festtagen verpflichten, welche nach der Natur des Gewerbebetriebs einen Aufschub oder eine Unterbrechung nicht gestatten. S. 106. Gewerbetreibende, welchen die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, dürfen, solange ihnen diese Rechte entzogen bleiben, mit der Anleitung von Arbeitern unter achtzehn Jahren sich nicht befassen. Die Entlassung der dem vorstehenden Verbote zuwider beschäftigten Arbeiter kann polizeilich erzwungen werden. · Z.107. Minderjährige Personen dürfen, soweit reichsgesetzlich nicht ein Anderes zu- gelassen ist, als Arbeiter nur beschäftigt werden, wenn sie mit einem Arbeitsbuche