Reichs-Gesetzblatt AMÆ 49. Inhalt: Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-Versicherungsamts. S. 983. (r. 2724.) Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-Ver- sicherungsamts. Vom 19. Oktober 1900. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen auf Grund des §. 19 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze, vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 573) und des F. 110 Abs. 4 des Invalidenversicherungsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 463) im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt: I. Eintheilung und Bearbeitung der Dienstgeschäfte. Dienststellung des Präsidenten. S. 1. Dem Bräsidenten des Reichs-Versicherungsamts steht die Leitung und Be- aufsichtigung des gesammten Dienstes zu. Er vertheilt die Geschäfte unter die Mitglieder, die Beamten und die richterlichen Beisitzer des Reichs-Versicherungs- amts und bestellt, soweit erforderlich, die Beauftragten und Vertreter der Behörde. Präsidialsachen. G. 2. Der Präsident ordnet die Einrichtung der Büreaus, der Akten und der Geschäftsregister; er hat die Verfügung in allen die Verwaltung betreffenden Angelegenheiten, insbesondere in Personalsachen, sowie in denjenigen Angelegen- heiten, welche das Haushalts= und Kassenwesen, das Dienstgebäude und dessen Einrichtung, die amtlichen Veröffentlichungen, die Bibliothek und ähnliche Gegen- stände betreffen (Präsidialsachen). Reichs-Gesetzbl. 1900. 158 Ausgegeben zu Berlin den 24. Oktober 1900.