— 984 — Der Präsident bezeichnet diejenigen sonstigen Sachen, deren Bearbeitung oder Revision er sich vorbehält. Er ist befugt, in jeder Sitzung den Vorsitz zu übernehmen; er vollzieht die Ausfertigungen und Reinschriften in den ihm vor- behaltenen Sachen. Vertretung des Präsidenten. G. 3. Die ständige Vertretung des Präsidenten für dessen sämmtliche Dienst- obliegenheiten wird vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) einem der Direktoren übertragen. In dessen Behinderung wird der Präsident durch den anderen Direktor vertreten. Ist auch dieser behindert, so erfolgt die Vertretung durch die übrigen ständigen Mitglieder des Reichs- Versicherungsamts in der Reihenfolge des Dienstalters, sofern nicht der Reichskanzler (Reichsamt des Innern) etwas Anderes bestimmt. Abtheilungen. ’ F. 4. Im Reichs-Versicherungsamte bestehen zwei Abtheilungen. Die eine Abtheilung hat die Angelegenheiten der Unfallversicherung und die sonstigen Aufgaben der Träger dieser Versicherung, die andere Abtheilung die Angelegenheiten der Invalidenversicherung zu bearbeiten. Die auf Grund des §. 11 des Invalidenversicherungsgesetzes von der See-Berufsgenossenschaft getroffenen Einrichtungen gehören zum Geschäftsbereiche der Abtheilung für Invalidenversicherung. Direktoren. g. 5. An der Spitze jeder Abtheilung steht ein Direktor. Der Präsident be- stimmt, welcher Direktor die eine und welcher Direktor die andere Abtheilung zu leiten hat; die Bestimmung bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers (Reichsamt des Innern). Der Direktor leitet die Geschäfte seiner Abtheilung unter der Oberleitung des Präsidenten. Er zeichnet diejenigen Sachen, welche die Abtheilung als solche oder mehrere Unterabtheilungen gemeinsam betreffen, sowie diejenigen sonstigen Entwürfe, deren Revision er sich vorbehält, und vollzieht bei diesen die Aus- fertigungen und Reinschriften. Der Direktor wird im Falle seiner Behinderung durch die der Abtheilung zugewiesenen ständigen Mitglieder nach der Reihenfolge des Dienstalters vertreten. Unterabtheilungen. S. 6. In jeder Abtheilung können für einzelne Theile ihres Geschäftsbereichs Unterabtheilungen errichtet werden. Die Errichtung der Unterabtheilungen und