— 996 — III. Beschwerden über Verfügungen der Rechnungsstelle. S. 47. Beschwerden gegen die durch die Rechnungsstelle des Reichs-Versicherungs- amts vorgenommenen Vertheilungen und Abrechnungen (I. 126 Abs. 2 des Invalidenversicherungsgesetzes) werden im Wege der Verfügung erledigt. Dies gilt auch für Einsprüche und Widersprüche gegen derartige Maßregeln, soweit sie auf Grund des Gesetzes vom 22. Juni 1889 noch zu erledigen sind. Handelt es sich dabei um eine noch nicht entschiedene Frage von erheblicher grundsätzlicher Bedeutung oder soll von einer früheren Entscheidung abgewichen werden, so ist die Sache an die Abtheilung für Invalidenversicherung zur Beschlußfassung zu verweisen. IV. Schlußbestimmungen. S. 48. Das Verfahren vor dem Reichs-Versicherungsamt ist kostenfrei; ein Ersatz der durch dieses Verfahren dem Reichs-Versicherungsamte verursachten baaren Auslagen durch die Parteien findet nicht statt. Doch ist das Reichs-Versicherungs- amt befugt, den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch Muthwillen oder durch ein auf Verschleppung oder Irreführung be- rechnetes Verhalten derselben veranlaßt sind (J. 19 Abs. 2 des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Unfallversicherungsgesetze). Diese Beträge werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben und fließen, soweit es sich um die dem Reichs-Versicherungsamt erwachsenen Kosten handelt, in die Reichskasse. S. 49. In Betreff der Geschäftssprache vor dem Reichs-Versicherungsamte finden die Bestimmungen der §9#.186 ff. des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechende Anwendung. Eingaben, welche nicht in deutscher Sprache abgefaßt sind, werden nicht berücksichtigt. G. 50. Vorladungen und sonstige nur dem Geschäftsbetriebe dienende formular- mäßige Schreiben werden durch die Unterschrift eines dazu bestimmten Beamten und unter Beifügung des Siegels des Reichs-Versicherungsamts beglaubigt. Das Reichs-Versicherungsamt führt zwei Siegel: 1. ein großes Siegel, welches dem Siegel des Reichsgerichts entspricht und nur bei förmlichen Ausfertigungen, insbesondere der Urtheile ge- braucht wird, 2. ein kleineres Siegel, welches den bei den Gesandtschaften des Deutschen Reichs eingeführten Siegeln entspricht, mit der Umschrift: „Reichs-Versicherungsamt.“