— 1001 — F. 4. Für das Anlegungsverfahren, mit Einschluß der Anlegung des Grund- buchs, werden Gebühren und baare Auslagen nicht erhoben. S. 5. Für die in den 9. 1) 2 bezeichneten Gebiete dient als amtliches Ver- zeichniß der Grundstücke im Sinne des §. 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung ein von dem Konsul anzulegendes Verzeichniß, in dem die Grundstücke unter fort- laufender Nummer und unter Bezugnahme auf eine durch Vermessungsprotokolle zu erläuternde Karte bezeichnet sind. *)2- Der Eigenthümer eines Grundstücks, das in einem der in den §#. 1, 2 bezeichneten Gebiete liegt, ist den in den Niederlassungsverträgen wischen Deutsch- land und China vom 3. und 30. Oktober 1895 vorgesehenen Lasten und Be- schränkungen unterworfen; insbesondere hat er einen unablöslichen Grundzins zu zahlen, der jährlich in Tientsin 1000 große Käsch, in Hankau 0/022 Taels für jeden Mow beträgt und in Tientsin am fünfzehnten Tage des zwölften, in Hankau am ersten Tage des vierten chinesischen Monats an das deutsche Konsulat für Tientsin oder Hankau im Voraus abzuführen ist. Zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs bedürfen die im Abs. 1 bezeichneten Lasten und Beschränkungen der Eintragung nicht. S. 7. Der Eigenthümer eines Grundstücks, das in einem der in den §#. 1, 2 bezeichneten Gebiete liegt, ist verpflichtet: 1. Mitglied der in Tientsin oder Hankau zu begründenden deutschen Niederlassungsgemeinde nach Maßgabe der Gemeindestatuten zu werden, die ihm als solchem auferlegten Lasten zu tragen, auch die für die Niederlassung eingeführten polizeilichen Vorschriften bei Vermeidung einer Buße, die der höchsten in der Polizeiverordnung vorgesehenen Geldstrafe entspricht, zu beachten; 2. sich dem deutschen Rechte und der deutschen Gerichtsbarkeit in allen das Grundstück oder seine Stellung zur Niederlassungsgemeinde be- treffenden Rechtsverhältnissen zu unterwerfen; 3. dafür einzustehen, daß die Verpflichtungen zu 1 und 2 auch von Miethern, Pächtern und sonstigen Nutzungsberechtigten sowie von deren Unterberechtigten übernommen und erfüllt werden; 4. ohne ausdrückliche Genehmigung des deutschen Konsuls für Tientsin oder Hankau keine Veräußerung des Grundstücks an einen Nicht- deutschen vorzunehmen, auch außerhalb des Chinesenviertels kein Nuctzungsrecht an einen Chinesen einzuräumen oder einräumen zu lassen;