— 1002 — 5. keine Veräußerung des Grundstücks vorzunehmen, auch kein Nutzungs— recht daran einzuräumen oder einräumen zu lassen, bevor nicht der Erwerber oder Nutzungsberechtigte dem deutschen Konsul für Tientsin oder Hankau eine schriftliche, bei dem Angehörigen einer Vertragsmacht von dessen Konsul zu genehmigende Erklärung eingereicht hat, worin er sich auch persönlich den vorstehenden Verpflichtungen unterwirft. Eine unter Verletzung der Vorschriften des Abs. 1 Nr. 4, 5 erfolgte Ver— äußerung eines Grundstücks oder Einräumung eines Nutzungsrechts ist nichtig. Die aus den Vorschriften der Abs. 1, 2 sich ergebenden Rechte stehen dem Deutschen Reiche zu. Doch gehen die aus der Vorschrift des Abs. 1 Nr. 1 sich ergebenden Rechte nach Begründung der deutschen Niederlassungsgemeinden in Tientsin und Hankau auf diese Gemeinden über. F. 8. Die im I. 7 bezeichneten Lasten und Beschränkungen sind bei der Anlegung der Grundbücher für jedes Grundstück von Amtswegen einzutragen. Die Eintragung einer Eigenthumsübertragung oder eines Nutzungsrechts darf nur erfolgen, nachdem die Erfüllung der Vorschriften des F. 7 Abs. 1 Nr. 4, 5 nachgewiesen ist. G. 9. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Konsular- gerichtsbarkeit in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Villa Hügel, den 25. Oktober 1900. (L. S.) Wilhelm. Graf von Bülow. — — " Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.