— 1005 — Reichs-Gesetzblatt. AMÆ52. Inhalt: Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten. S. 1005. — Bekanntmachung, betreffend die dem internationalen Uebereinkommen über den Eisenbahnfracht- verkehr beigefügte Liste. S. 1000. * (Nr. 2729.) Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den deutschen Schutzgebieten. Vom 9. November 1900. Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c. verordnen im Namen des Reichs, was folgt: ß. 1. Das Gesetz, betreffend Aenderungen des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs-Gesetzbl. 1888 S. 75, Reichs-Gesetzbl. 1899 S. 365), vom 25. Juli 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 809) tritt in den Schutz- gebieten am 1. Junuar 1901 in Kraft. G. 2. Den Eingeborenen werden im Sinne des F. 4 und des §F. 7 Abs. 3 des Schutzgebietsgesetzes die Angehörigen fremder farbiger Stämme gleichgestellt, so- weit nicht der Gouverneur (Landeshauptmann) mit Genehmigung des Reichs- kanzlers Ausnahmen bestimmt. Japaner gelten nicht als Angehörige farbiger Stämme. G. 3. Die im 9. 19 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 (Reichs-Gesetzbl. S. 213) bezeichneten, dem bürgerlichen Rechte angehörenden Vorschriften bleiben außer Anwendung, soweit sie die Rechte an Grundstücken, das Bergwerkseigenthum sowie die sonstigen Berechtigungen be- treffen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten. So- weit diese Verhältnisse noch nicht durch Kaiserliche Verordnung geregelt sind, ist der Reichskanzler und mit dessen Genehmigung der Gouverneur (Landeshaupt- mann) bis auf Weiteres befugt, die erforderlichen Bestimmungen zu treffen. Reichs= Gesezbl. 1900. 162 Ausgegeben zu Berlin den 14. November 1900.