— 1006 — G. 4. Die Vorschriften der Gesetze über den Schutz von Werken der Literatur und Kunst, von Photographien, von Erfindungen, von Mustern und Modellen, von Gebrauchsmustern und von Waarenbezeichnungen finden Anwendung. G. 5. In Strafsachen tritt, sofern es sich um Verbrechen oder Vergehen handelt, die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft bei der Hauptverhandlung in erster Instanz, bei der Einlegung von Rechtsmitteln und bei dem Verfahren in zweiter Instanz ein. Der Staatsanwalt wird von dem Gouverneur (Landeshauptmann), in dem Inselgebiete der Karolinen, Palau und Marianen von dem durch den Gou- verneur zu bestimmenden Beamten bestellt. Die Auswahl erfolgt aus der Zahl der Beamten des Schutzgebiets. Sofern dies nicht ausführbar ist, können andere geeignete Personen als Staatsanwälte bestellt werden. Der Staatsanwalt unter- steht der Aufsicht und Leitung desjenigen Beamten, welcher ihn bestellt hat. Soweit der Staatsanwalt zuständig ist, bleiben die Vorschriften des §. 65 und des §. 71 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwendung. S. 6. In Strafsachen findet die Hauptverhandlung ohne die Zuziehung von Bei- sitzern statt, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Handlung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den I#. 74, 75 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Ver- gehen gehört. Diese Vorschrift findet für das Schutzgebiet von Kiautschou keine An- wendung. G. 7. Die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen wird den Gerichten erster Instanz übertragen. Für diese Sachen finden die Vorschriften Anwendung, welche für die im §. 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 bezeichneten Strafsachen gelten. G. 8. Die nach dem Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit vom 7. April 1900 begründete Zuständigkeit des Reichsgerichts wird für das Schutzgebiet von Togo der Gerichtsbehörde zweiter Instanz im Schutzgebiete von Kamerun, für das Schutzgebiet von Kiautschou dem Kaiserlichen Konsulargericht in Schanghai, für das Inselgebiet der Karolinen, Palau und Marianen der Gerichtsbehörde zweiter Instanz im Schutzgebiete von Deutsch-Neu-Guinea) für die übrigen Schutz- gebiete der in einem jeden derselben errichteten Gerichtsbehörde zweiter Instanz