— 1011 — Reichs-Gesetzblatt. 53. Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Militär-Transport-Ordnung. S. 1011. (Nr. 2731.) Bekanntmachung, betreffend Aenderungen der Militär--Transport-Ordnung. Vom 14. November 1900. A## Grund des §. 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport- Ordnung für Eisenbahnen, vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15) bestimme ich, daß der §F. 56 dieser Ordnung unter Ziffer 1 zweiter Absatz und Ziffer 8 folgende veränderte Fassung erhält: Ziffer 1 zweiter Absatz: Militärbrieftauben, die von Vereinen des „Verbandes deutscher Brieftauben-Liebhaber-Vereine“ als Eilstückgut sowie diejenigen Militär- brieftauben, die von Militärbehörden als Militärgut aufgegeben werden, sind, soweit nicht besondere Gründe oder Betriebsrücksichten den Aus- schluß einzelner bestimmter Personenzüge bedingen, mit Personenzügen oder mit Eilgüterzügen, wenn durch diese eine gleich günstige Beförde- rungsgelegenheit geboten wird, zu befördern. Ziffer 8: Auf den Zugwechsel- und Uebergangsstationen hat die Weiter— beförderung mit dem nächsten Personenzug oder (unter der im zweiten Absatze der Ziffer 1 dieses Paragraphen gegebenen Voraussetzung) mit dem nächsten Eilgüterzuge zu erfolgen. Umladungen .. u. s. w. wie bisher. Berlin, den 14. November 1900. Der Reichskanzler. Graf von Bülow. Herausgegeben im Reichsamte des Innern. Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. Reichs= Gesetzbl. 1900. 164 Ausgegeben zu Berlin den 17. November 1900.